Strafbarkeit und Messengerdienste, WhatsApp, Telegram und Threema

  • 4 Minuten Lesezeit

Ständig erhalten wir Anfragen von Mandanten, gegen die infolge von Chats in Messengerdiensten wie Telegram oder WhatsApp ermittelt wird. Darüber hinaus haben wir auch schon Personen vertreten, die durch ihre bloße Nutzung von verschlüsselten Messengerdiensten wie EncroChat in den Fokus der Ermittlungsbehörden geraten sind.

Im folgenden Rechtstipp möchten wir daher einmal näher darauf eingehen, wodurch und unter welchen Voraussetzungen man sich im Zusammenhang mit solchen Messengerdiensten strafbar machen kann.


Kann die Nutzung bestimmter Messenger strafbar sein?

Nein. Verschlüsselte Messengerdienste, die als kriminelle Netzwerke verschrien sind, versuchen die Ermittlungsbehörden in der Regel zu schließen, wenn sie gegen die Betreiber etwas in der Hand haben. So fern diese Dienste jedoch auf dem freien Markt angeboten wurden, und für jedermann legal erhältlich waren, ist die bloße Nutzung nicht strafbar und auch kein Grund, gegen jemanden zu ermitteln, gegen den ansonsten nichts belastendes vorliegt.

Strafrechtlich relevant können nur die konkreten Inhalte von Chats sein.


Welche Chat Inhalte können strafbar sein?

Die Liste der potentiell strafbaren Inhalte ist ellenlang und erstreckt sich von Drogengeschäften in Chatverläufen über gewaltverherrlichendes, gegen die Menschenwürde verstoßendes Bild- und/oder Tonmaterial bis zu kinder- oder jugendpornografischem Material und verfassungsfeindlichen Symbolen oder als Volksverhetzung einzustufenden Parolen.

Wenn man auf bestimmten Plattformen und in einschlägigen Gruppen unterwegs ist, die zum Austausch kinderpornografischer oder verfassungsfeindlicher politischer Inhalte eingerichtet sind, ist die Frage nach der Strafbarkeit der Inhalte meistens schnell geklärt.

Schwieriger wird es in „normalen“ Chatgruppen, zB. unter Arbeitskollegen, wo man nicht unbedingt jeden Teilnehmer persönlich gut kennt und einschätzen kann, und wo die Grenzen zwischen schlechtem Geschmack und Strafbarkeit mitunter schwer auszumachen sind.


Macht sich nur der Versender oder auch der Empfänger von verbotenen Inhalten strafbar?

Wenn mir jemand, den ich vielleicht kaum kenne, unaufgefordert eine Bilddatei verbotenen Inhaltes schickt, kann ich doch nichts dafür – oder?

So einfach ist das leider nicht, denn vielfach ist nicht nur die Verbreitung, sondern auch bereits der Besitz von Bild- Ton- oder Schriftmaterial strafbar, zum Beispiel der Besitz von kinderpornografischem Material (§ 184 StGB). Das bedeutet, dass Sie sich durch das bloße Empfangen derartiger Inhalte unter Umständen bereits strafbar machen können.


Unter welchen Voraussetzungen macht man sich durch das Versenden oder Empfangen von verbotenen Inhalten strafbar?

Ein entscheidendes Kriterium ist hier wie bei vielen Dingen der Vorsatz.

Fahrlässiger, also unwissender Umgang mit verbotenem Material ist nicht strafbar. Wer noch nie eine SS-Rune gesehen hat, und ein Bild davon teilt, um zu erfahren, worum es sich dabei handelt, der verschickt zwar ein verbotenes Symbol, doch ist zweifelhaft, ob er, oder der Empfänger des Bildes, der das Bild wieder löscht und den Versender ausschimpft, sich damit verfassungsfeindlich betätigt und strafbar gemacht hat.

Wenn Ihnen jemand aus dem Nichts eine Bilddatei kinderpornografischen Inhaltes zusendet, ist es natürlich von Bedeutung, ob Sie daraufhin fragen, ob er noch mehr davon hat, oder das Bild sofort löschen und den Kontakt sperren.

Ein weiteres Kriterium ist die Größe des involvierten Personenkreises. So ist beispielsweise der Tatbestand der Volksverhetzung nur dann erfüllt, wenn ein Mindestmaß an Öffentlichkeitswirkung gegeben ist. Dies wird dann angenommen, wenn der Versender eines Inhaltes den Personenkreis, den der Inhalt erreicht, nicht abschließend überblicken kann. Wenn Sie also Auszüge aus einer nationalsozialistischen Kampfschrift Ihren zwei Geschwistern schicken, besteht keine Öffentlichkeit. Wenn Sie dieselbe Datei auch in eine WhatsApp Gruppe schicken, in der Betriebsausflüge ihres Unternehmens geplant werden, unter Umständen schon.


Welche Strafen drohen für verbotene Inhalte in Messengerdiensten?

Vergehen dieser Art unterfallen bis Vollendung des 18. Lebensjahres dem Jugendstrafrecht. Danach wird es ernster.

Für die Verbreitung von verfassungsfeindlichen Inhalten können Sie zu Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren verurteilt werden. Auf das Verbreiten kinderpornografischen Materials in zu solchen Zwecken bestehenden Gruppen stehen bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe.

Für die Höhe des Strafmaßes sind die konkreten Umstände des Einzelfalles, vor allem hinsichtlich der oben genannten Kriterien Öffentlichkeit und Vorsatz, ausschlaggebend.


Was soll ich tun, wenn mir potentiell verbotenes Material über einen Massengerdienst wie WhatsApp geschickt wurde?

Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob eine Nachricht oder Datei, die Sie erhalten haben, strafrechtlich relevant ist, gehen Sie auf Nummer Sicher und löschen Sie das betreffende Material umgehend.

Speichern Sie die Dateien auf keinen Fall ab, oder versenden sie weiter! In diesem Falle kann Ihnen Vorsatz unterstellt werden.

Wenn Sie etwas definitiv verbotenes erhalten, insbesondere wenn es sich um kinderpornografische Inhalte handelt, sollten Sie Anzeige gegen den Versender erstatten.

Wenn aus irgendeinem Grund gegen Sie ermittelt wird, und im Speicher Ihres Mobilgerätes verbotenes Material aus Chats sichergestellt worden ist, nutzen Sie unbedingt Ihr Schweigerecht und äußern Sie sich zu dem gefundenen Material nicht!

Kontaktieren Sie statt dessen umgehend einen Fachanwalt für Strafrecht!

Dieser kann die gegen Sie erhobenen Vorwürfe prüfen und klären, ob Ihnen überhaupt eine strafbare Handlung zur Last gelegt werden kann.

Dr. Brauer Rechtsanwälte sind auf Strafrecht spezialisiert und vertreten Sie bundesweit.

Kontaktieren Sie uns einfach per Telefon, E-mail oder WhatsApp!


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Matthias Brauer LL.M.

Beiträge zum Thema