Wichtiger Erfolg: Gericht lässt Blitzer auf der A3 bei Mettmann/Hilden genauer überprüfen

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Bereits in der vergangenen Woche berichteten wir, dass unabhängige Sachverständige in einem uns vorliegenden Gutachten eine Vielzahl möglicher Fehlerquellen des neuen TraffiStar S350 in der Baustelle der Autobahn A3 bei Mettmann/Hilden gefunden hatten. Am 29.07.2016 war es dann soweit: In einem ersten Verhandlungstermin um eine Messung mit diesem Gerät konnten wir als erste Anwälte überhaupt mit Erfolg einen konkreten Messfehler des Gerätes aufdecken und rügen. Zugleich ist dieses Verfahren das erste, in dem ein gerichtlich bestellter Sachverständiger ein Gutachten erstatten muss.

Blitzer durfte womöglich nicht aufgestellt und eingesetzt werden

Das Gericht entschied auf einen von uns gestellten Beweisantrag hin, dass der Blitzer genauer überprüft werden muss. Der in diesem Fall zuständige Richter am Amtsgericht Mettmann möchte sichergehen, dass die Messung im konkreten Fall technisch einwandfrei zustande gekommen ist. Hierfür müssen aber weitere Sachverständige ein Gutachten erstatten.

Im Detail soll geklärt werden, ob das Gerät – vom Kreis Mettmann belegbar – der Anleitung und Bauartzulassung entsprechend aufgestellt war. Denn nach Durchsicht des uns vorliegenden Gutachtens besteht der begründete Verdacht, dass die zulässige Austrittshöhe des Laserstrahls, den das Gerät zur Messung verwendet, um 8 cm überschritten wurde. Dies jedoch ist nicht von der Baumusterprüfbescheinigung und der Bedienungsanleitung gedeckt, was unserer Ansicht nach zur Einstellung des Verfahrens führen sollte. Doch selbst wenn es diese Überschreitung nicht gegeben hat, ist dies für den Kreis Mettmann problematisch: Sollte die Laseraustrittshöhe doch bei den vorgeschriebenen 140cm gelegen haben, so muss nach Ansicht des Sachverständigen eine Betonschutzwand im Messbereich gestanden haben, was ebenfalls den Richtlinien zur Aufstellung des Gerätes widerspricht. Es steht also fest: So oder so wäre ein Verstoß gegen die Bedienungsanleitung gegeben, sodass kein „standardisiertes Messverfahren“ vorliegt und eventuell auch eine Verfälschung des Messwertes denkbar ist.

Ferner streiten wir uns noch mit dem Gericht darum, ob es sich bei dem Messgerät um ein stationäres oder ein mobiles Messgerät handelt und ob die vorgelegte Schulungsbescheinigung des Messbeamten ausreicht. Der Messbeamte hat nur eine Schulungsbescheinigung für ein stationäres Gerät. In der Bauartzulassung steht ausdrücklich, dass es sich bei dem hier eingesetzten Anhänger um ein mobiles Gerät handelt. Das Gericht neigt derzeit noch dazu, von einer stationären Einrichtung auszugehen, da das Gerät über 1 t wiegt und nach Auffassung des Gerichts nicht ohne weiteres versetzt werden kann. Der Wortlaut der Bedienungsanleitung und der Bauartzulassung widerspricht jedoch dieser Auffassung. Wir haben diesen Punkt noch einmal mit dem Richter erörtert. Es kann durchaus sein, dass das Gericht seine Auffassung in diesem Punkt auch ändert. Insofern wäre dann das Gerät von einer Person bedient worden, der nicht über die erforderliche Qualifikation verfügt. Dieses muss zur Verfahrenseinstellung führen.

Entscheidung wegweisend für Folgeprozesse

Der Aufwand, der nun gerichtlich um die Messung betrieben wird, erscheint mit zwei Sachverständigengutachten und mehreren Verhandlungstagen vor Gericht sehr groß. Allerdings darf nicht in Vergessenheit geraten, was vom Ergebnis dieses ersten Prozesses abhängt: Seit der Inbetriebnahme der Messanlage im November 2015 sind in der Baustelle der A3 bereits über 30.000 Autofahrer womöglich rechtswidrig gemessen worden und täglich kommen neue Messungen dazu.

Kommt das Gericht nun zu dem Ergebnis, dass das Gerät falsch aufgestellt und die Messungen unverwertbar sind, so hat dies sicher Fernwirkung für sämtliche weiteren Verfahren um das Gerät.

Wir halten Sie auf dem Laufenden, wie der Prozess um die Messstelle auf der A3 ausgeht.

Tim Geißler

Rechtsanwalt,

Fachanwalt für Strafrecht


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