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Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen - Rückabwicklung und Streitwert

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Zwischen den Gerichten war lange streitig, wie ein widerrufener Verbraucherdarlehensvertrag rückabzuwickeln ist. Zudem war die Höhe des Streitwertes ungeklärt. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr mit einem neuen Beschluss vom 16.1.2016 – Az.: ZR XI 366/15 – für weitere Klarheit gesorgt.

Der Bundesgerichtshof verweist in dieser Entscheidung auch auf seine bisher maßgeblichen Entscheidungen vom 22.9.2015 – Az.: XI ZR 116/15 – und vom 10.3.2009 – Az.: XI ZR 33/08.

Der Bundesgerichtshof rechnet zum Tage des Widerrufes wie folgt ab:

1.) Der Darlehensgeber kann die Rückzahlung der gesamten Nettodarlehenssumme verlangen.

2.) Der Darlehensgeber hat Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung für die Zeit, in der der Verbraucher das Darlehen tatsächlich nutzte. Dies ist prinzipiell der marktübliche Zinssatz.

3.) Der Darlehensnehmer schuldet diese Nutzungsentschädigung nur für den jeweils noch offenen Kreditbetrag.

4.) Der Darlehensnehmer kann sämtliche Ratenzahlungen und Sondertilgungen zurückverlangen. Hierbei ist unerheblich, ob es sich um Zinsen oder um Tilgungen handelt.

5.) Der Verbraucher hat ebenfalls einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung gegen die Bank für seine gesamten geleisteten Zahlungen.

Bislang war bei den Landgerichten umstritten, wie hoch die Nutzungsentschädigung für den Verbraucher zu berechnen ist. Der Bundesgerichtshof knüpft in dem Beschluss an seine bisherige Rechtsprechung an und erklärt, dass eine Vermutung dafür besteht, dass die Bank eine Nutzung zieht.

Bislang hat der Bundesgerichtshof für Darlehensverträge und deren Rückabwicklung eine Verzinsung von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für alle Zahlungen des Verbrauchers angenommen. Der Bank bleibt es aber vorbehalten, durch eine detaillierte Aufstellung diese Vermutung zu widerlegen.

6.) Die oben genannten Positionen können von den Parteien miteinander verrechnet werden. Hierfür ist jedoch eine ausdrückliche Aufrechnungserklärung notwendig. Diese Aufrechnung bezieht sich immer auf den Tag des Widerrufes. Die Zins- bzw. Nutzungsentschädigungsberechnung muss sich also immer auf diesen Tag beziehen.

7.) Reicht der Verbraucher eine Feststellungsklage ein mit der die Wirksamkeit des Widerrufes geklärt werden soll, dann liegt der Streitwert bei der Höhe der bislang gezahlten Darlehensraten inklusive der Sondertilgungen.

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