Widerrufsbelehrung der Commerzbank fehlerhaft

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In seinem Beschluss vom 20. Februar 2019 erklärte das OLG Frankfurt am Main (Az. 23 U 89/18), dass die Widerrufsbelehrung eines mit der Commerzbank im Juni 2010 geschlossenen Immobiliendarlehensvertrages fehlerhaft war, sodass das Darlehen auch heute noch widerrufbar ist.

Was entschied das OLG Frankfurt am Main? 

Rechtsanwalt Guido Kluck fasst zusammen: „Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass die von der Commerzbank erteilte Widerrufsbelehrung nicht den Hinweis enthielt, dass die Widerrufsfrist nicht vor Vertragsschluss beginnt. Dies führte dazu, dass die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wurde und der Widerruf des Darlehens daher noch möglich ist.“

Folgen für die Darlehensnehmer

„Alle Darlehensnehmer, die einen Immobiliendarlehensvertrag nach dem 10. Juni 2010 mit der Commerzbank geschlossen haben, sollten diesen auf etwaige fehlerhafte Widerrufsbelehrungen und sonstige Fehler prüfen lassen.“, rät Herr Kluck.

Durch den Widerruf kann auch die Vorfälligkeitsentschädigung vermieden und eine zinsgünstige Umschuldung vorgenommen werden. Außerdem steht dem Darlehensnehmer in diesem Fall oftmals ein Nutzungsersatzanspruch gegen die Bank für bereits geleistete Zahlungen zu.

Fazit

Die Rechtsprechung bleibt seiner Linie treu und stärkt hierdurch erneut die Stellung der Verbraucher. Darlehensgeber müssen ihre Kunden ausreichend beraten und das Risiko fehlerhafter Belehrungen tragen. 

Bei Fragen zum Widerruf können Sie sich gerne an unsere Kanzlei wenden.

Den vollständigen Artikel finden Sie unter: http://www.wkblog.de/widerrufsbelehrung-der-commerzbank-fehlerhaft/


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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