Widerrufsbelehrung der Dresdner Bank AG aus 2008 nach Ansicht des OLG Düsseldorf fehlerhaft
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Nach einem Hinweisbeschluss des OLG Düsseldorf vom 03.07.2014 (I-14 U 59/14) ist die von der Dresdner Bank AG im Jahr 2008 verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft und ein Jahre später erklärter Widerruf somit wirksam.
Zum einen verwendet die konkrete Belehrung die bereits umfassend als fehlerhaft eingestufte Formulierung „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“, zum anderen kann sich die Bank nach Auffassung des OLG Düsseldorf aber auch nicht auf Vertrauensschutz berufen.
Das OLG verneint den Vertrauensschutz aufgrund der nachfolgenden Ergänzung nach der Überschrift „Widerrufsbelehrung“:
„Nach Muster gemäß § 14 der BGB-Informationspflichten-Verordnung“
sowie der Besonderheiten des vorliegenden Falls (die allerdings bei Belehrungen der Dresdner Bank aus diesem Zeitraum nach Erfahrungen des Verfasser immer so waren), da die Bank die Widerrufsbelehrung am Ende der allgemeinen Kreditbedingungen abgedruckt habe, obgleich dies nach den Formulierungen im Rahmen des Darlehenshauptvertrag so nicht zu erwarten war.
Es war daher angesichts der Ergänzung für den durchschnittlichen Verbraucher nicht einmal mehr klar, dass es sich bei am Ende der allgemeinen Kreditbedingungen abgedruckten Belehrung (unter Hinweis auf ein amtliches Muster) überhaupt um die Widerrufsbelehrung nach Verbraucherdarlehensrecht handele.
Dass die konkrete Belehrung zudem eine Bearbeitung gegenüber dem amtlichen Muster durch die Änderungen des Wortes „Nutzungen“ in „Nutzen“ aufweist, musste das Gericht zur Unterstützung seiner Argumentation gar nicht mehr heran ziehen.
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Rechtsanwalt Sebastian Koch
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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