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Widerrufsbelehrung in Darlehensverträgen

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Umstritten ist, ob in Verbraucherdarlehensverträgen, die vor dem Jahr 2010 geschlossen wurden, über die Rechtsfolgen eines Widerrufs belehrt werden muss. Diese Frage hat gravierende Konsequenzen. Ist vollständig und korrekt über die Widerrufsfolgen zu belehren und fehlt diese Belehrung, so beginnt die 14-tägige Widerrufsfrist nicht zu laufen. Entsprechend wäre heute noch der Widerruf eines seinerzeit abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrags möglich.

Hierzu finden sich nunmehr einige Urteile:

Auch wenn umstritten ist, inwieweit über die Rechtsfolgen und die damit verbundenen Rechte und Pflichten des Verbrauchers informiert werden muss, hat der BGH deutlich gemacht, dass eine Belehrung über die Rechtsfolgen nur dann entbehrlich ist, wenn der Eintritt dieser Rechtsfolgen nach der konkreten Vertragsgestaltung tatsächlich ausgeschlossen ist.

Die Belehrung hat dem Verbraucher die ihm durch den Widerruf eröffneten wesentlichen Rechte und Pflichten bewusst zu machen. Hierzu müssen die tatsächlichen materiellen Rechtsfolgen der Erklärung des Widerrufs abgebildet werden (BGH, Urteil vom 02.02.2011 – VIII ZR 103/10).

Eine sinnvolle Abwägung des Für und Wider eines Widerrufes kann ein Verbraucher nur in Kenntnis der Rechtsfolgen vornehmen

Anders positioniert sich das Oberlandesgericht Hamm zur Frage der Widerrufsfolgenbelehrung. Danach ist eine Belehrung über die Rechtsfolgen eines Widerrufs nach § 355 Abs. 1 BGB alte Fassung nicht erforderlich (OLG Hamm, Urteil vom 02.02.2015 – 31 U 126/14).

Zu Recht differenzierter betrachten das Landgericht Dortmund, Urteil vom 05.02.2015 – 7 O 274/14 –, und auch das Landgericht Bielefeld, Urteil vom 22.08.2014 – 1 O 268/13 –, den Vorgang. Danach ist eine Rechtsfolgenbelehrung prinzipiell entbehrlich. Wenn eine Belehrung allerdings trotz fehlender Notwendigkeit Angaben zu den Rechtsfolgen enthalte, dürften diese nicht unzutreffend sein, weil sonst die Gefahr bestehe, dass der Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abgehalten werde.

Im Ergebnis verneinten aber auch das Landgericht Dortmund und das Landgericht Bielefeld eine wesentliche Abweichung im Rahmen der Rechtsfolgenbelehrung.

Es verwundert daher nicht, dass die Entscheidung des OLG Hamm nach unserer Kenntnis beim Bundesgerichtshof in der Revision anhängig ist, Az.: XI ZR 89/15. Das kommende Urteil könnte somit Klarheit in diese Streitfrage bringen.

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