Widerrufsinformation im Zeitraum 11.06.2010 bis 2011 wegen falschen Pflichtangaben fehlerhaft

  • 1 Minuten Lesezeit

Viele Kreditinstitute haben in der ab 11.06.2010 erforderlichen Widerrufsinformation die Beispielsangaben zu den Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB gegenüber dem Muster geändert, wobei zwischen 11.06.2010 und 29.06.2010 kein Muster existierte.

In vielen Belehrungen wurde abweichend zum Muster etwa die zuständige Aufsichtsbehörde des Darlehensgebers als Beispiel für Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB aufgeführt. Dies macht bei grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen die Belehrung fehlerhaft und führt aufgrund der Bearbeitung auch zum Verlust des Vertrauensschutzes.

Denn die genannte Aufsichtsbehörde ist gerade keine Pflichtangabe bei grundpfandrechtlich besicherten Darlehen, § 503 BGB, Art 247 § 9 EGBGB, sodass die Beispielsaufzählung durch die Angabe falsch wird.

Art 247 EGBGB § 9 dazu:

„(1) Bei Verträgen gemäß § 503 des BGB sind [...] abweichend von den §§ 3 bis 8, 12 und 13 die Angaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 10 und 13 sowie nach § 3 Abs. 4 und nach § 8 zwingend.“

Danach ist die Aufsichtsbehörde, die in § 6 Abs. 1 Nr. 3 genannt wird, gerade nicht zwingend und keine Pflichtangabe nach § 492 Abs. 2 BGB. Deren Nennung als Beispiel einer Pflichtgabe macht die Belehrung damit falsch und führt auch zum Verlust des Vertrauensschutzes, so auch jüngst Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 15.10.2015, Az.: 6 O 2628/15 und LG Verden vom 08.05.2015 (4 O 264/14).

Rechtsanwalt Koch hat bereits mehrere Vortragsveranstaltungen zu diesem Bereich durchgeführt sowie zahlreiche gerichtliche und außergerichtliche Verfahren erfolgreich abgeschlossen und wird dementsprechend auf der Seite der Stiftung Warentest gelistet.

Wir bieten Ihnen eine kostenfreie Ersteinschätzung Ihrer Belehrung.

Rechtsanwalt Sebastian Koch

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von SALEO Rechtsanwälte PartGmbB

Beiträge zum Thema