Widerspruch oder Widerruf bei fondsgebundener Lebensversicherung

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Grundsatzurteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesgerichtshofs (BGH) in den Jahren 2013 und 2014 eröffnen vielen Kunden von Lebensversicherungen ein Recht, noch viele Jahre nach dem Abschluss und sogar nach der Kündigung eines Lebensversicherungsvertrags einen Widerspruch oder Widerruf zu erklären. Der Versicherungsvertrag kann dadurch rückwirkend aufgelöst werden.

Betroffen sind Lebensversicherungsverträge, die in den Jahren 1994 bis 2007 im sogenannten Policenmodell abgeschlossen worden sind. Policenmodell bedeutet, dass der Versicherungsnehmer die Versicherungsbedingungen nicht schon bei der Antragsstellung erhalten hat, sondern erst mit dem Versicherungsschein. Das gilt für einen großen Teil der im besagten Zeitraum abgeschlossenen Lebensversicherungen.

Der Widerspruch oder Widerruf wurde nach den besagten Grundsatzurteilen zunächst vor allem als Möglichkeit gesehen, aus klassischen Kapitallebensversicherungen ohne Verluste aussteigen zu können. Denn die jederzeit mögliche Kündigung einer Lebensversicherung führt häufig dazu, dass aufgrund einbehaltener Kosten nicht einmal die Einzahlungen des Kunden von der Versicherungsgesellschaft ausgezahlt werden. Zwei wichtige Aspekte rückten dabei zu Unrecht in den Hintergrund:

Zum einen schuldet die Versicherungsgesellschaft neben der Erstattung der Prämien auf die Lebensversicherung auch eine sogenannte Nutzungsentschädigung, also eine Verzinsung der Einzahlungen. In vielen Fällen geht der Anspruch des Versicherungsnehmers nach einem Widerspruch oder Widerruf damit deutlich über die bloße Rückzahlung der Prämien hinaus.

Zum anderen hat der Bundesgerichtshof mit einem Urteil aus dem Dezember 2014 klargestellt, dass der Widerspruch oder Widerruf auch bei fondsgebundenen Lebensversicherungen erklärt werden kann. Bei diesen Versicherungen können den Kunden durch Kursverluste Schäden entstehen, die weit über abgezogenen Kosten hinausgehen. Das gilt insbesondere dort, wo fondsgebundene Lebensversicherungen zu einem ungünstigen Zeitpunkt aufgelöst oder gekündigt wurden.

Widerspruch oder Widerruf können auch noch Jahre nach der Kündigung der Lebensversicherung erklärt werden. Nähere Informationen können Betroffenen auf der von Witt Rechtsanwälte betreuten Internetseite finden:

www.widerspruch-lebensversicherung.de

Witt Rechtsanwälte

Heidelberg Berlin München

 


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