Widerstand gegen einen Vollstreckungsbeamten

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Wann werde ich wegen Widerstand gegen einen Vollstreckungsbeamten nach dem Strafgesetzbuch bestraft?

Wenn Sie

einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist,

bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leisten oder ihn dabei tätlich angreifen.

Wie kann ich bestraft werden?

Sie können mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.

In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1. der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe bei sich führt, um diese bei der Tat zu verwenden, oder

2. der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

Wie läuft ein Ermittlungsverfahren und Strafverfahren ab?

Die Polizei ermittelt im Namen der Staatsanwaltschaft bei einem Anfangsverdacht einer Straftat. In dem „Ermittlungsverfahren" muss der Beschuldigte Gelegenheit bekommen, sich zur Sache zu äußern. Zeugen sind zu verhören. Kurz: Es wird be- und entlastend ermittelt. Ich zeige Ihre Verteidigung an, teile der Polizei mit, dass Sie den Vernehmungstermin nicht wahrnehmen werden und bitte darum, die Ermittlungsakte an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten.

Nach Beendigung der Ermittlungen schickt die Polizei die Ermittlungsakte an die zuständige Staatsanwaltschaft. Hausdurchsuchungen, Telefonüberwachungen und die Anordnung der Untersuchungshaft werden durch das Amtsgericht angeordnet (Richtervorbehalt).

Jetzt bekomme ich als Strafverteidiger endlich die Ermittlungsakte durch die Staatsanwaltschaft übermittelt. Nachdem ich mit Ihnen den Inhalt der Akten besprochen habe, schreibe ich eine Einlassung für Sie und lenke damit die Art der Erledigung des Verfahrens.

Sodann muss die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren in irgendeiner Weise beenden. Aufgrund der Ermittlungsergebnisse der Polizei, welche ihr in Form der Ermittlungsakte vorliegen, und meiner Einlassung klagt sie die Tat an, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht. Wenn dieser nicht besteht, also ein Freispruch wahrscheinlicher als eine Verurteilung ist, stellt sie die Tat nach § 170 II StPO ein.

Wenn der Verstoß gering ist bzw. ein Erstverstoß vorliegt, kann die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt (auch gegen eine Auflage) ebenfalls einstellen, § 153 I StPO. (Bei einer guten Prozentzahl meiner Verfahren ist dies der Fall, z.B. Einstellung wg. Geringfügigkeit gegen Geldauflage).

Sie kann die Sache auch durch einen Strafbefehl, also quasi durch ein Urteil ohne eine Hauptverhandlung, erledigen.

Damit ist das Ermittlungsverfahren und der Status des Mandanten als „Beschuldiger", egal welche Form der Erledigung vorliegt, beendet.

Verteidiger: Hier berate ich meinen Mandanten, sage für ihn die Beschuldigtenvernehmung ab. Unser Erstschreiben „blockiert" den Kontakt der Polizei zum Mandanten. Die Polizei muss dann die Akte an die Staatsanwaltschaft weiterleiten (sie ist Herrin im Ermittlungsverfahren) und erteilt mir Akteneinsicht. Der Mandant wird mit dem Inhalt konfrontiert und ich schreibe dann eine sog. Verteidigerschrift, also eine Einlassung für den Mandanten (Einlassung zur Tat und Worte zu seinem Leben und eine Vorstellung, was die Verteidigung gerne hätte.

Soweit das Verfahren nicht im Ermittlungsverfahren eingestellt wurde, wird die Anklageschrift oder der Strafbefehl dem Amts- oder Landgericht durch die Staatsanwaltschaft übermittelt. Der Mandant ist nunmehr „Angeschuldigter in einem Strafverfahren".

In diesem „Zwischenverfahren" stellt der Richter die Anklage dem Verteidiger und seinem Mandanten zu. Der Verteidiger hat nunmehr die Möglichkeit, Einwände gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens, also gegen die Hauptverhandlung, vorzubringen: Ist die Anklage formell rechtmäßig? Besteht hinreichender Tatverdacht? Sollen noch Beweise oder Zeugen benannt werden?

Verteidiger: Ich kann eine Eröffnung verhindern und Absprachen mit dem Richter und der Staatsanwaltschaft über das Strafmaß treffen. Hier bereite ich auch meine Mandanten auf die Hauptverhandlung vor. Gegebenenfalls kann mich das Gericht als Pflichtverteidiger beiordnen, wenn die Voraussetzungen hierzu vorliegen.

Die Hauptverhandlung wird auch „Hauptverfahren" genannt. Nach dem ergangenen Urteil in der Hauptverhandlung können ggf. Rechtsmittel (Berufung oder Revision) eingelegt oder Rechtsmittelverzicht erklärt werden. Sobald der Rechtsmittelverzicht erklärt wird, ist das Urteil rechtskräftig.

Warum brauche ich eine solide Strafverteidigung bei einem Widerstand gegen einen Vollstreckungsbeamten?

Meist kommt es zur Deliktsverwirklichung, wenn der Täter alkoholisiert ist. Noch in Rage von einer Schlägerei, wird nicht eingesehen, dass nunmehr die Nacht in Polizeigewahrsam verbracht werden solle. Aufgrund der vorangegangen Körperverletzung und dem konsumierten Alkohol, nehmen Sie die Polizeibeamten auf die Wache. Hierzu ist die Polizei auch in der Regel berechtigt.

In diesem Zuge wehren sich einige gegen die Festnahme. Sie verletzen den Beamten.

Es braucht kaum hervorgehoben zu werden, dass ein Gericht eine Verletzung bzw. einen Widerstand in diesem Zusammenhang im Zweifel ahnden wird. Demnach kann man an dieser Stelle nur raten, sich einer guten Verteidigung zu bedienen, um einem harten Strafurteil entgegenzuwirken.

Werde ich bestraft, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig war?

Die Tat ist nicht strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist.

Dies gilt auch dann, wenn Sie irrig annehmen, die Diensthandlung sei rechtmäßig gewesen.

Ob die Diensthandlung letztendlich rechtmäßig war, sollte durch einen Verteidiger überprüft werden. Letztendlich kann eine Bestrafung an diesem Punkt auch scheitern.

Werde ich bestraft, wenn ich irrig annehme, dass die Diensthandlung nicht rechtsmäßig ist?

Nehmen Sie bei Begehung der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnten Sie den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern oder bei geringer Schuld sogar von einer Bestrafung absehen.

Konnte Sie den Irrtum nicht vermeiden und war Ihnen nach den Ihnen bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar.

War Ihnen dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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