Wie eine Abberufung des Geschäftsführers rechtssicher gelingt
- 3 Minuten Lesezeit
Die Abberufung eines Geschäftsführers ist in vielen Unternehmen ein sensibles Thema. Ob aufgrund eines Vertrauensbruchs, strategischer Neuausrichtung oder persönlicher Differenzen: Die Entscheidung, einen Geschäftsführer abzuberufen, sollte gut überlegt und rechtskonform durchgeführt werden, um spätere Konflikte zu vermeiden. Hier ein Überblick über die wichtigsten Schritte und rechtlichen Aspekte, die bei einer Abberufung eines Geschäftsführers zu beachten sind.
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1. Gründe für die Abberufung
Es gibt zahlreiche Gründe, die zur Abberufung eines Geschäftsführers führen können, etwa:
- Verlust des Vertrauens durch die Gesellschafter,
- wiederholte Pflichtverletzungen,
- strafbare Handlungen,
- massive Leistungsmängel oder Fehlverhalten,
- unterschiedliche Auffassungen über die Geschäftsführung.
Rechtlich gesehen ist eine Abberufung in der Regel auch ohne Grund möglich, insbesondere wenn der Geschäftsführer keinen besonderen Kündigungsschutz genießt. Liegt jedoch ein Grund vor, kann dieser im Zweifel dabei helfen, die Abberufung zu rechtfertigen und mögliche Schadensersatzansprüche des Geschäftsführers abzuwehren.
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2. Zuständigkeit und Beschlussfassung
In der Regel ist die Gesellschafterversammlung das Gremium, das über die Abberufung eines Geschäftsführers entscheidet. Die notwendigen Mehrheiten für eine Abberufung hängen von der Rechtsform und den jeweiligen Satzungsregelungen ab. In einer GmbH etwa wird oft eine einfache Mehrheit gefordert, es sei denn, die Satzung sieht etwas anderes vor.
Ein klar formulierter und rechtskonformer Beschluss ist entscheidend. Der Beschluss sollte eindeutig formuliert und mit dem richtigen Stimmenverhältnis beschlossen werden. Ein Protokoll über die Gesellschafterversammlung und den Abberufungsbeschluss ist unerlässlich, um die Abberufung auch dokumentarisch abzusichern.
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3. Kündigung des Anstellungsvertrags
Die Abberufung von der Geschäftsführung und die Kündigung des Anstellungsvertrags sind rechtlich zwei getrennte Vorgänge. Nach der Abberufung sollte daher auch der Anstellungsvertrag ordnungsgemäß beendet werden. Hier gelten in der Regel die vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfristen. Es ist ratsam, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes eine fristlose Kündigung in Betracht zu ziehen, jedoch sollte diese gut begründet und rechtssicher formuliert sein.
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4. Eintragung im Handelsregister
Eine Abberufung muss umgehend beim Handelsregister eingetragen werden, um den Geschäftsführer offiziell von seinen Pflichten zu entbinden. Die Eintragung erfolgt über einen Notar und ist in Deutschland vorgeschrieben, um die Veränderungen im Führungsgremium für Dritte nachvollziehbar zu machen.
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5. Rechtliche Fallstricke und Absicherung
Eine Abberufung kann Konflikte und juristische Auseinandersetzungen nach sich ziehen, insbesondere wenn der betroffene Geschäftsführer Schadensersatzansprüche erhebt oder die Rechtmäßigkeit des Beschlusses anzweifelt. Deshalb sollten folgende Punkte beachtet werden:
- Satzung und Gesellschaftsvertrag prüfen: Oft sind dort abweichende Regelungen zur Abberufung und Kündigung festgehalten.
- Schutzmaßnahmen: Falls der Geschäftsführer Zugang zu sensiblen Unternehmensdaten hat, sollte dieser umgehend beschränkt werden.
- Beratung durch Rechtsanwälte: Ein Experte kann helfen, den Prozess rechtlich abzusichern und mögliche Fehler zu vermeiden.
Kosten der Beratung
- Unsere Vergütung richtet sich branchenüblich und transparent nach dem Aufwand.
- Oft ist eine Erstberatung zu einem Pauschalbetrag möglich. Hier erhalten Sie eine überschlägige Einschätzung und eine konkrete Handlungsempfehlung
Fazit
Die Abberufung eines Geschäftsführers ist ein komplexer und heikler Prozess, der nicht nur rechtliche, sondern auch unternehmens-strategische und zwischenmenschliche Dimensionen umfasst. Mit einem durchdachten und rechtssicheren Vorgehen, einer sorgfältigen Dokumentation und einer klaren Kommunikation kann das Unternehmen sicherstellen, dass die Abberufung konfliktarm und im Sinne aller Beteiligten verläuft. Gerne steht Ihnen Rechtsanwalt Lange, der schon in zahlreichen Fällen zum Handels- und Gesellschaftsrecht beraten hat, zur Seite. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage und melden uns umgehend bei Ihnen zurück.
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