Wie erhält der unverheiratete Vater die gemeinsame elterliche Sorge für sein Kind?

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1. Voraussetzungen

Hat ein Mann aus einer Beziehung zu einer Frau, mit der er nicht verheiratet ist/war, ein gemeinsames Kind, hat oftmals nur die Kindsmutter die alleinige elterliche Sorge für das Kind. Sehr häufig lehnen die Mütter in diesen Fällen ein gemeinsames Sorgerecht mit dem Vater des Kindes ab. Dennoch gibt es für den Kindsvater die Möglichkeit, auch gegen den Willen der Kindsmutter, mit dieser die gemeinsame elterliche Sorge zu erhalten.

Grundvoraussetzung ist zunächst, dass der Vater des Kindes die Vaterschaft für das Kind anerkennt.

2. Gerichtlicher Antrag

Der Kindsvater hat die Möglichkeit, beim Familiengericht einen Antrag im vereinfachten Verfahren auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge zu stellen. Der Kindsvater muss seinen Antrag nicht begründen, sondern nur das Geburtsdatum und den Geburtsort des Kindes angeben, da die gesetzliche Vermutung besteht, dass es in der Regel „den Bedürfnissen des Kindes nach Beziehung zu beiden Elternteilen entspricht, wenn beide Elternteile das Sorgerecht ausüben“, so § 1626 a Abs. 2 Satz 2 BGB.

Ist die Kindsmutter aufgrund der Antragstellung mit dem gemeinsamen Sorgerecht einverstanden, dann überträgt das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam auf Mutter und Vater, wenn das Gericht im Rahmen einer negativen Kindeswohlprüfung zu dem Ergebnis kommt, dass es ausschließen kann, das gemeinsame Sorgerecht würde dem Kind schaden. Eine Anhörung der Eltern und des Jugendamts unterbleibt in diesem Fall.

Wendet sich die Mutter gegen die gemeinsame Sorge, muss das Familiengericht unter Einschaltung des Jugendamts ein reguläres Kindschaftsverfahren durchführen, in dessen Rahmen Vater und Mutter des Kindes angehört werden. Hat das betroffene Kind das 14. Lebensjahr vollendet, hat das Gericht auch das Kind anzuhören.

3. Kommunikationsprobleme zwischen den Eltern des Kindes

Sehr häufig tragen die Mütter, die sich gegen eine gemeinsame elterliche Sorge mit dem Vater des Kindes wenden, vor, sie könnten mit dem Vater des Kindes nicht kommunizieren. Die Gerichte haben derartige Einwände differenziert zu prüfen und zu berücksichtigen, dass es in der Regel bei jeder Trennung trennungsbedingte Kommunikationsprobleme gibt und diese sind von schwerwiegenden nachhaltigen Störungen auf der Kommunikationsebene der Eltern zu unterscheiden. Letztere stellen auch die Ausnahme dar.

Die Gerichte gehen nicht von Kommunikationsproblemen oder einer Unfähigkeit des Vaters, mit der Mutter zu kooperieren, aus, wenn die Kindsmutter lediglich pauschal behauptet, sie könne mit dem Vater des Kindes nicht reden und man habe unterschiedliche Vorstellungen. Um dem Vater tatsächlich nicht das gemeinsame Sorgerecht zu geben, muss die Kindsmutter konkreten Sachvortrag bringen, aus dem sich ergibt, dass die von ihr vorgetragenen Gründe tatsächlich einer tragfähigen Basis für die gemeinsame elterliche Sorge entgegenstehen.

Sollten Sie ein Problem mit der gemeinsamen elterlichen Sorge haben, stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie mit mir per E-Mail oder telefonisch Kontakt auf. In einem Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall miteinander abstimmen.


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