Wie erhalte ich erfolgreich BU-Rente? Was ist hierfür entscheidend?

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Was vielen Betroffenen nicht bekannt ist: Entscheidend für Ansprüche auf eine Berufsunfähigkeits-Rente ist nicht nur der Nachweis einer bestimmten Krankheit, sondern noch wichtiger ist die zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit. Es muss der Nachweis erbracht werden, dass aufgrund der Funktionseinschränkung der Krankheit der Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann.

Das hört sich zunächst nicht sehr schwierig an. Es ist jedoch tatsächlich ein schwieriger Punkt für die Gerichtsverfahren, sodass Klagen regelmäßig daran scheitern, dass hier nicht genau genug vorgetragen wird. 

Ein Beispiel hierfür ist ein Urteil des OLG Dresden vom 27.06.2017 (4 U 1772/16). 

Anhand dieses Falles lassen sich die Anforderungen an eine solche Berufsbeschreibung gut nachvollziehen.

Entscheidend: die exakte Beschreibung des Berufsbilds 

Eine genaue und präzise Beschreibung des Berufsbildes und dass aufgrund der Funktionseinschränkung der konkreten Krankheit diese Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden kann, ist aber nicht nur für das Gerichtsverfahren entscheidend. 

Bei schwerwiegenden Krankheiten werden Versicherungsunternehmen in der Regel eine Berufsunfähigkeit auch ohne Gutachter anerkennen. Als Beispiel wäre hier ein Schlaganfall, der zu erheblichen Lähmungen führt und dies ärztlich bereits durch Atteste belegt werden kann.

In der überwiegenden Anzahl der Fälle wird das Versicherungsunternehmen die Berufsunfähigkeitsrente jedoch nicht sofort anerkennen, sondern wird zumindest weitere Nachfragen haben.

Der Betroffene, der hier äußerst präzise mit Hilfe der ärztlichen Atteste die Krankheit beschreiben kann und auch die damit einhergehenden Funktionseinschränkungen und zusätzlich dem Versicherungsunternehmen auch noch klar und äußerst präzise die Anforderungen und das Tätigkeitsbild seines zuletzt ausgeübten Berufes schildern kann, hat wesentlich bessere Erfolgsaussichten, eine Berufsunfähigkeitsrente zu bekommen, als derjenige, der hierzu keine präzisen Angaben machen kann.

In sehr häufigen Fällen gibt das Versicherungsunternehmen jedoch ein medizinisches Gutachten in Auftrag. 

OLG Dresden: bei Tätigkeit als Hausfrau reicht eine stichwortartige Beschreibung

Das OLG Dresden hat in seinem Urteil vom 27.06.2017 zum Aktenzeichen 4 U 1772/16 zugunsten der Klägerin entschieden, die Ihre täglich ausgeführten Arbeiten auch nur stichwortartig beschrieben hatte. 

Das Landgericht Dresden hatte die falschen Grundsätze angewandt:

In der ersten Instanz hatte das Landgericht die Beschreibung der Klägerin als nicht ausreichend erachtet. 

Dabei hatte sich das Landgericht Dresden auf eine etwas ältere Entscheidung des OLG Dresden vom 31.05.2016 (Aktenzeichen 4 U 980/14) berufen. 

Das OLG hatte jedoch ausgeführt, dass es in dem älteren Urteil Besonderheiten gab, die eine äußerst exakte Schilderung des Berufsbildes notwendig machten. Bei dem älteren Fall ging es um einen erkrankten Einzelunternehmer, der ebenfalls Ansprüche gegen die Berufsunfähigkeitsversicherung gerichtlich durchsetzen wollte. 

Er war Organisator von kulturellen Großveranstaltungen, wie z. B. Festkonzerten. Das OLG führte aus, dass es sich dabei um eine sehr wechselhafte Arbeitstätigkeit handelte (und auch nicht um ein bekanntes Berufsbild), sodass das OLG Dresden in diesem konkreten Einzelfall die Anforderungen an die konkreten Ausführungen der Tätigkeit hochgesetzt habe. 

In dem dortigen Fall hatte der Kläger im Gerichtsverfahren einzelne Tätigkeiten nur Schlagwortartig dargestellt, wie „Brainstorming“ oder „Bürotätigkeit“. In dem dortigen Fall hat das OLG Dresden dann die Arbeitsbeschreibung als nicht ausreichend angesehen.

Im hier vorliegenden Fall (Hausfrau) hatte das OLG Dresden ausgeführt, dass eine schlagwortartige Beschreibung wie „Kinder wecken, waschen, Zähne putzen, anziehen und Frühstück für Kinder zubereiten“ oder „Wäsche waschen, Essen kochen, einkaufen, Kind vom Kindergarten abholen“ ausreichend sei. 

Jeder Mensch könne sich dabei die ausgeübte Tätigkeit unschwer vorstellen, da auch jeder Mensch in mehr oder weniger großem Umfang Haushaltstätigkeiten verrichte. 

Die klagende Hausfrau habe ihre Tätigkeit in einer tabellarischen Auflistung nachvollziehbar dargelegt. Sie habe auch dargelegt, welche Tätigkeiten sie aufgrund des Dauerschmerzes mit intensiven Attacken, plötzlich auftretendem Kraftverlust sowie der Gleichgewichtsstörung nicht mehr ausüben könne. Dazu gehörten z. B. Fenster putzen, Gardinen aufhängen, Heben und Tragen von schweren Gegenständen, Tätigkeiten in tiefer Rumpfbeuge und Hockposition.

Das Krankheitsbild 

Die klagende Hausfrau hatte im Gerichtsverfahren vorgetragen, dass sie sich seit längerer Zeit in ambulanter psychiatrischer Behandlung befindet. Sie leide an einer chronifizierten Depression mit chronischen Schmerzstörungen sowie Schlafstörungen. 

Ihre Tätigkeit als Hausfrau könne sie aufgrund von Dauerschmerzen mit intensiven Attacken und plötzlich auftretendem Kraftverlust sowie Gleichgewichtsstörungen nicht mehr ausüben. Sie sei seit September 2011 berufsunfähig. 

Weiterer Verfahrensgang

Das OLG Dresden hat ausgeführt, dass das Landgericht die Anforderungen an den Vortrag der klagenden Hausfrau überspannt habe. Das Landgericht habe es versäumt, eine Beweisaufnahme über die Krankheit der Klägerin durchzuführen. Das Landgericht wird daher quasi zum Nachsitzen verurteilt und muss in einer Beweisaufnahme ein Sachverständigengutachten über die Erkrankungen der Klägerin einholen. 

Fazit auch aus diesem Urteil: präzise, präziser, am präzisesten beschreiben!

Auch wenn das OLG Dresden im hier vorliegenden Fall der klagenden Verbraucherin Recht gegeben hat. Erstellen Sie einen äußerst präzisen Tätigkeitbericht, der nicht nur aus einfachen Stichworten besteht. 

Eine detailgetreue Darstellung des Berufsbildes kann schon im Vorfeld zu einem Erfolg führen. Insbesondere dann, wenn Sie eine Leistung auf der Berufsunfähigkeitsversicherung beantragt haben und der Versicherer ein Gutachten in Auftrag geben möchte. 

Es ist nicht nur wichtig, dass Sie Ihre Krankheit möglichst genau beschreiben und alle schon vorhandenen Atteste und Arztberichte mitnehmen. Sie sollten auch im Vorfeld schon einen schriftlichen, äußerst genauen Stundenplan über die von Ihnen zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit zum Gutachter mitbringen. 

Im Zweifelsfall sollen Sie (selbst wenn es sich um eine relativ bekannte, übliche Berufstätigkeit handelt) so detailgetreu wie möglich und minutengenau die einzelnen Tätigkeiten genau beschreiben.

Allerdings war die Klägerin bis zum Eintritt des Versicherungsfalls Hausfrau. Daher entschied das Gericht, dass jeder sich unter den üblicherweise im Haushalt durchgeführten Tätigkeiten etwas vorstellen könne und den Vortrag der Klägerin als ausreichend erachtet.

Ein Beispiel aus einem Gerichtsverfahren für eine präzise Arbeitsbeschreibung (Kfz-Meister):

Freitag

Abfahrt zu Hause um 4.15 Uhr, um 4.30 Uhr Abfahrt am Bahnhof

Ankunft bei Arbeitsstelle um 6.20 Uhr

6.20-7.00 Uhr Vorbereitung, Öffnen der Türen, PC, Kaffee etc.

7.00 Uhr

  • Telefonat mit Kunden
  • Telefonat mit Mitarbeiter wegen Krankmeldung

7.10 Uhr

  • Annahme einer Inspektion mit Fehlersuche an der E-Anlage
  • Fzg. zur Fehlersuche und Vorabcheck auf Hebebühne verbracht
  • Check der E-Anlage und feststellen der Fehlfunktion
  • Eröffnung des Werkstattauftrags, Weiterleitung und Einweisung des Monteurs

7.50 Uhr

  • Abnahme einer Abgasuntersuchung und Vorbereitung zur Hauptuntersuchung
  • beim Durchführen der AU wurde ein Fehler an der Abgasanlage festgestellt
  • telefonische Auftragserweiterung eingeholt
  • Fehlersuche durchgeführt, dazu Fzg. auf Hebebühne
  • Auspuffanlage geprüft und Leckage lokalisiert (Überkopfarbeit)
  • Kosten im Teiledienst und mit Kunden abgesprochen, Teilebestellung ausgelöst

9.30 Uhr Telefonat mit Garantieabteilung des Herstellers

9.40 Uhr Frühstück

9.55 Uhr

  • Endkontrolle einer Reparatur, Prüfung aller Flüssigkeiten, Probefahrt
  • Rechnungslegung und Ablage
  • Telefonat mit Kunden
  • Absprache mit Monteur

10.20 Uhr

  • Wechseln einer Scheinwerferlampe, dazu: Fzg. in der Werkstatt auf Hebebühne aufgebockt
  • Radhausverkleidung VL a/e,
  • Scheinwerferlampe aus Teiledienst besorgt und ersetzt
  • Scheinwerfer eingestellt
  • Rechnungslegung, Kassierung

11.10 Uhr

  • Kunde kommt mit schlecht laufendem Motor auf den Hof
  • Fzg. Mit Kunden auf dem Hof besichtigt
  • Motorhaube geöffnet, Motorabdeckung a/e, Sichtprüfung
  • Kosten und Teileverfügbarkeit geklärt
  • 2 Zündkabel ersetzt, Probelauf durchgeführt
  • Fehlerspeicher mit Tester gelöscht
  • Rechnungslegung

12.30 Uhr Mittagspause

13.00 Uhr

  • Fahrzeug mit Monteur besichtigt und Problemlösung erläutert

13.15 Uhr

  • Montage eines neuen Autoradios am Kundenfahrzeug
  • Spezialwerkzeug und Adapterkabel besorgt und Kabelbelegung modifiziert
  • Senderprogrammierung und Probelauf
  • Rechnungslegung

13.40 Uhr

  • Fehlersuche an E-Anlage mit Testgerät dazu: div. Verkleidungen und Sicherungskasten freigelegt
  • Strom/Spannungsmessungen It. Fehlersuchplan an Verkabelung durchgeführt
  • Fehler lokalisiert, im Teiledienst Ersatzteile heraus gesucht und Kosten ermittelt
  • Kalkulation erstellt und Info an Kunden
  • Telefonat mit Kunden und Teiledienst

15.20

  • Probefahrt und Endkontrolle am Fzg.
  • Auftragsbearbeitung, Rechnungslegung und Ablage

15.50 Uhr

  • Achsvermessung nach Unfallreparatur
  • Fzg. auf Messbühne abgesetzt, Messköpfe an allen 4 Rädern montiert
  • Kalibrierung und Einmessen der Fahrzeuggeometrie
  • Korrektur der Vorspur und Sturz der Vorderräder
  • Probefahrt durchgeführt

17.00 Uhr Feierabend (…)

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