Wie Vereine fusionieren: Verfahren und wichtige Punkte

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Die Zusammenführung von eingetragenen Vereinen kann entweder durch Aufnahme eines Vereins oder durch Neugründung erfolgen. Beide Varianten erfordern einen strukturierten Prozess mit rechtlichen und organisatorischen Schritten.

1. Verschmelzungsvertrag abschließen

In jedem Fall ist der erste Schritt der Abschluss eines notariell beurkundeten Verschmelzungsvertrags (§ 6 UmwG). Dieser muss von den Vorständen in vertretungsberechtigter Zahl unterzeichnet werden (§ 4 Abs. 1 UmwG). Falls der Vertrag erst nach den Mitgliederbeschlüssen geschlossen wird, ist ein vollständiger Entwurf vorzulegen (§ 4 Abs. 2 UmwG).

2. Verschmelzungsberichte erstellen

Jeder beteiligte Verein muss einen Verschmelzungsbericht verfassen (§ 8 UmwG), der die Mitglieder umfassend informiert. Ein Verzicht ist nur möglich, wenn jedes Mitglied notariell darauf verzichtet.

3. Prüfung des Verschmelzungsvertrags

Bei eingetragenen Vereinen (§ 21 BGB) ist eine Prüfung durch unabhängige Verschmelzungsprüfer verpflichtend, wenn mindestens 10 % der Mitglieder dies verlangen (§ 9 UmwG). Bei wirtschaftlichen Vereinen (§ 22 BGB) ist die Prüfung immer erforderlich.

4. Mitgliederversammlung einberufen

Jeder Verein oder Verband muss separat eine Mitgliederversammlung abhalten und den Verschmelzungsbeschluss fassen (§ 13 Abs. 1 UmwG). Dieser benötigt eine Dreiviertelmehrheit oder eine satzungsgemäß höhere Mehrheit (§ 103 UmwG). Eine gemeinsame Versammlung ist nicht zulässig.

5. Vorbereitung der Versammlung

Zur Vorbereitung der Versammlung sind folgende Schritte erforderlich:

  • Bereitstellung aller relevanten Dokumente (Verschmelzungsvertrag, Jahresabschlüsse, Prüfberichte etc.). Diese müssen bereits mit der Einberufung und während der Versammlung für alle Mitglieder einsehbar sein.
  • Mündliche Erläuterung des Vertrags durch den Vorstand
  • Sofern die notarielle Beurkundung gewährleistet ist (der Notar muss an der Sitzung zur Beurkundung der Beschlüsse teilnehmen), können Mitglieder auch digital an der Sitzung teilnehmen.  

6. Besondere Regelungen

  • Delegiertenversammlung: Falls die Satzung das vorsieht, kann auch eine Delegiertenversammlung den Beschluss zur Umwandlung fassen.
  • Zweckänderung: Wird der Vereinszweck geändert, ist die Zustimmung aller Mitglieder zur Fusion erforderlich.
  • Mitarbeitervertretung: Falls vorhanden ist auch der Betriebsrat zu beteiligen (§ 5 Abs. 3 UmwG).

7. Anmeldung im Vereinsregister

Nach der Beschlussfassung ist die Verschmelzung beim Vereinsregister anzumelden.

Die Vereinsfusion erfordert eine genaue Planung und die Einhaltung strenger Formalien.

Wir beraten Sie gerne, ob eine Verschmelzung für Ihre Organisation - ob Verein, Verband oder NGO - der richtige Weg ist und begleiten Sie durch das gesamte Verfahren.

Gottschalk I Dr. Wetzel Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB 

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