Wie verhalte ich mich bei einem ärztlichen Behandlungsfehler/Kunstfehler?

  • 3 Minuten Lesezeit

#Behandlungsfehler #Kunstfehler #Therapiefehler #Aufklärungsfehler #Arzthaftung #Schmerzensgeld 'Schdensersatz #Paientenanwalt #Fachanwalt Medizinrecht #Beweis #Gütersloh

Haben Sie das Gefühl, im Krankenhaus oder bei einem niedergelassenen Arzt nicht richtig behandelt oder nicht vollständig aufgeklärt worden zu sein?

Ärztliche Behandlungsfehler/Aufklärungsfehler können Einfluss auf das gesamte weitere Leben nehmen und deshalb hohe Schadensersatzansprüche insbesondere Schmerzensgeldansprüche auslösen. Zunächst gilt es jedoch zu ermitteln, ob tatsächlich ein Behandlungsfehler begangen wurde. Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn eine medizinische Behandlung nicht nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards erfolgt ist. Ob dies der Fall ist, gilt es zu ermitteln.

Da Ansprüche auf Schadensersatz wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers grds. innerhalb von 3 Kalenderjahren verjähren, ist es hierbei wichtig, gleich die richtigen Schritte in die Wege zu leiten, um nicht unnötig Zeit zu verlieren.

Zunächst sollten möglichst schnell die vollständigen Behandlungsunterlagen zusammengestellt werden. Bereits hier stoßen nicht anwaltlich vertretene Patienten häufig an ihre Grenzen. Teilweise kommt es nämlich vor, dass Ärzte oder Krankenhäuser (oft zu Unrecht) eine Heraushabe der Behandlungsunterlagen verweigern oder auf die Aufforderungsschreiben schlicht nicht reagieren. Ein anwaltliches Schreiben kann hier schnell Abhilfe leisten.

Wenn die Behandlungsunterlagen dann vorliegen, kann es sinnvoll sein, den Vorgang zunächst von anderen Ärzten „prüfen/begutachten“ zu lassen, um herauszufinden, ob der eigene Eindruck (das Vorliegen eines Behandlungsfehlers) von einem Arzt bestätigt wird. Hierbei gibt es verschiedene Möglichkeiten, an medizinische Gutachten zu gelangen.


1. Gutachten über die Krankenkasse einholen

Gesetzlich krankenversicherte Personen können sich bei einem vermuteten Behandlungsfehler an ihre Krankenkasse wenden. Die gesetzlichen Krankenkassen sind verpflichtet, ihre Mitglieder zu unterstützen, wenn der Verdacht eines Behandlungsfehlers besteht (§ 66 Satz 1 SGB V). 

Die Krankenkassen können dann z. B. den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung damit beauftragen, ein Gutachten über den Vorgang zu erstellen (§ 275 Abs. 3 Nr. 4 SGB V). Ein solches Gutachten ist für die Versicherten kostenlos.


2. Gutachten über die Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen

Bei einem vermuteten Behandlungsfehler kann sich der mutmaßlich geschädigte Patient auch an die Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der jeweils zuständigen Ärztekammer wenden. Diese Schlichtungsstellen sollen dabei behilflich sein zwischen Patienten und den Haftpflichtversicherungen der Ärzte und Krankenhäuser zu vermitteln. Auch über diesen Weg kann kostenlos ein ärztliches Gutachten erlangt werden. 

Die Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren ist jedoch für alle Beteiligten freiwillig. Stimmt die Gegenseite einem Verfahren nicht zu, wird ein Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt.


3. Gutachten privat einholen

Es besteht immer die Möglichkeit, sich selbstständig an einen Arzt, eine Klinik oder eine Gutachterstelle zu wenden, um ein Gutachten in Auftrag zu geben. Zu bedenken gilt es jedoch, dass die Kosten für ein solches Gutachten in der Regel im unteren vierstelligen Bereich liegen und in der Regel nicht von der eigenen Rechtsschutzversicherung erstattet werden.


4. Klage erheben

In manchen Fällen (insbesondere in eiligen) kann es ratsam sein, die Gegenseite direkt mit den Behandlungsfehlervorwurf zu konfrontieren, ohne zuvor ein Gutachten einzuholen und bei einer Haftungsablehnung unverzüglich Klage zu erheben.

Welches die richtige Vorgehensweise ist, hängt immer von dem konkreten Einzelfall ab. Die Beratung eines spezialisierten Fachanwaltes für Medizinrecht ist aufgrund der Komplexität der Materie sinnvoll.

Bei einem vermuteten Behandlungsfehler oder Aufklärungsfehler berate ich Sie gerne und kläre mit Ihnen gemeinsam die Frage, welches Vorgehen in Ihrem konkreten Fall sinnvoll ist.


Julian Jakobsmeier

Rechtsanwalt und 

Fachanwalt für Medizinrecht


(der Autor ist als Fachanwalt für Medizinrecht bundesweit ausschließlich auf Patientenseite im Arzthaftungsrecht tätig)

Foto(s): https://www.pexels.com/de-de/foto/gesund-mann-hand-gesichtslos-4021779/


Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Julian Jakobsmeier

Beiträge zum Thema