Wie viel Tier ist im heimischen Garten zulässig?

  • 2 Minuten Lesezeit

Im Zusammenhang mit der Haltung von Tieren kommt es immer wieder zu Streitigkeiten. Diese Streitigkeiten versuchen viele Menschen über die Behörde zu regeln, um sich einen eigenen Aufwand zu ersparen. So wohl auch im Fall einer Halterin von Hängebauchschweinen im heimischen Garten im Ruhrgebiet. So hat das Verwaltungsgericht Münster mit Beschluss vom 02.11.2022 gegen die Schweinehalterin entschieden und diese muss die Tiere aus ihrem Garten entfernen.

Zuvor war die Stadt gegen die Schweinehaltung eingeschritten. Die Stadt hatte der Halterin von Hängebauchschweinen durch eine Nutzungsuntersagung die weitere Haltung der Tiere in ihrem Garten verboten. Die Begründung geht wohl im Ergebnis darauf zurück, dass es in einem Wohngebiet gerade nicht üblich und ungefährlich sei, die Tiere im Garten zu halten und dies nicht einer für die Wohnnutzung noch typischen Freizeitbetätigung entspreche. Hobbymäßig gehaltene Hängebauchschweine seien in diesem Sinne keine Kleintiere, da die Haltung von Schweinen typischerweise zu Geräusch- und Geruchsbelästigungen führe, die in Wohngebieten nicht üblich sei. Diese Argumente des Verwaltungsgerichts hat dann das Oberverwaltungsgericht Münster im Ergebnis bestätigt.

Ich persönlich halte das Urteil bzw. den Beschluss zumindest für fragwürdig, da Art und Umfang der Haltung wohl keine Rolle gespielt haben und eben auch nicht die Anzahl der Tiere. Hängebauchschweine, sofern es sich hier um die Vietnamesischen Hängebauchschweine handelt, werden ca. 35 cm groß (Höhe) und max. 50 kg schwer. Damit kann man diese Rasse größenmäßig kaum mit einem Hausschwein, wie es auf dem Bauernhof für die Fleischproduktion vorzufinden ist, vergleichen. Es macht m.E. auch einen enormen Unterschied, ob ich ein kleines Außengehege für 2 – 3 Tiere in meinem Garten aufstelle, diese zeitweilig auch im Haus halte, oder 10 Tiere halte, für die ich meinen gesamten Reihenhausgarten nutze. Denn ein einzelnes Hängebauchschwein dürfte kaum mehr hermachen, als ein mittelgroßer Hund.

Dennoch zeigt dieser Beschluss, dass die Anschaffung und Haltung von Tieren außer Kaninchen, Meerschweinchen, Hund und Katze sehr wohl den Argwohn der Nachbarn und das Einschreiten der zuständigen Baubehörde oder des Veterinäramtes auslösen kann. Wobei auch bei der Haltung dieser Tiere sicher Art und Umfang eine Rolle spielen. Die persönliche Einschätzung sollte gerade in Fällen mit Bezug zu Tieren zurücktreten, da man emotional zu sehr eingebunden ist und nach dem Ergebnis her die Sache beurteilen wird.

 Wenn Sie betroffen sind, sollten Sie daher immer schnellstmöglich fachmännischen Rat einholen.


Es grüßt Sie recht herzlich
 
 Armin Müller
 Rechtsanwalt


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Armin Müller

Beiträge zum Thema