Wiederaufnahmeverfahren im Strafrecht ist neu zu gestalten!

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Fehlurteile zu vermeiden, ist das gemeinsame Ziel von den Rechtsmittel der Revision und der Berufung und der äußerst seltene Rechtsbehelf der Wiederaufnahme. In den allgemeinen Gem § 365 StPO stimmen die Zulässigkeitsvoraussetzungen  Berufung, Revision und auch Wiederaufnahme im wesentlichen überein. Die Rechtsmittel unterscheiden sich von der Wiederaufnahme insbesondere durch den Devolutiv- und Suspensiveffekt und den Gegenstand der Überprüfung.  

Zwischen den Rechtsmitteln und der Wiederaufnahme des Verfahrens liegt die Rechtskraft der Entscheidung. Mit Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils geht ein Strukturwandel einher, der zu einer Struktur des Wiederaufnahmerechts führt.  Dieser Strukturwandel führt ähnlich wie im Zivilprozesses dazu, dass das Gericht die verfahrensbeherrschende Position weitgehend verliert. Stattdessen erhält der Antragsteller, der sich von dem Fehlurteil benachteiligt sieht, die maßgeblichen verfahrensbeherrschenden Befugnisse, wie die Darlegungspflichten und Beweisführungslasten.

 Zu Gunsten eines Verurteilten kann ein Strafverfahren nämlich dann wiederaufgenommen werden, wenn einer der in § 359 Nr. 1–6 StPO genannten Gründe vorliegt:

  1. wenn eine unechte/verfälschte Urkunde zu Ungunsten des Verurteilten als echt bewertet wurde (§ 359 Nr. 1 StPO)
  2. wenn ein Zeuge zu Ungunsten des Verurteilten eine falsche Aussage gemacht hat. Bei uneidlichen Falschaussagen erfordert dies Vorsatz, hingegen genügt bei Vereidigung Fahrlässigkeit. (§ 359 Nr. 2 StPO)
  3. wenn ein beteiligter Richter oder Schöffe eine Amtspflichtverletzung begangen hat, die strafbar war und im Bezug zum Verfahren stand (§ 359 Nr. 3 StPO)
  4. wenn ein zivilgerichtliches Urteil, auf welches das Strafurteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftig gewordenes Urteil aufgehoben ist (§ 359 Nr. 4 StPO)
  5. wenn neue Tatsachen oder Beweise einen Freispruch oder aber eine Milderung bewirken könnten (§ 359 Nr. 5 StPO)
  6. wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht. (§ 359 Nr. 6 StPO).

Die Justiz, die selbst das Fehlurteil produziert hat, setzt erfahrungsgemäß alles daran, die Bestandskraft des Urteils aufrecht zu erhalten. Der zu unrecht Verurteilte muss dementsprechend mit ganz erheblichen Kraft und Aufwand sich für die Beendigung des Unrechts im Namen des Rechts einzusetzen. Unsere Kanzlei hilft Ihnen die Ursache des Unrechtes zu erkennen und möglichst bald zu beseitigen.


Foto(s): fehlurteil-wiederaufnahmerecht rechtsanwalt dr dr iranbomy

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