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Wiedereinbürgerung von Abkömmlingen ehemaliger Deutscher

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Viele Nachfahren von ehemaligen Deutschen, die während der Nazi-Zeit Ihre deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben dürfen sich in Deutschland wiedereinbürgern lassen. Unsere Kanzlei erhält vermehrt Anfragen aus den USA – aufgrund der Trump-Präsidentschaftswahl.

Doch was sind die Voraussetzungen für eine Einbürgerung nach Deutschland?

Wiedereinbürgerung Voraussetzungen

Rechtsgrundlage ist Artikel 111 Abs. 2 GG. Dort heißt es:

„Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.“

Wer kann wieder eingebürgert werden?

Betroffen sind zum Beispiel Abkömmlinge von ehemaligen jüdischen deutschen Mitbürgern. Nach der sogenannten „11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz“ des NS-Regimes vom 25. November 1941 wurde allen jüdischen Deutschen, die am 25. November 1941 nicht mehr in Deutschland wohnten, die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch entzogen.

Auch andere Gruppen können betroffen sein. Oftmals kann die deutsche Staatsangehörigkeit über eine sogenannte Ermessensentscheidung der Behörden erlangt werden.

Abkömmlinge sind z. B. eheliche und nichteheliche Kinder oder Enkel.

Was muss man tun?

Betroffene müssen einen Antrag auf Wiedereinbürgerung stellen oder den Wohnsitz in Deutschland nehmen. Piper & Partner Rechtsanwälte vertritt und berät Sie gerne.


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