Wildunfall: Beweislastumkehr durch Beweisvereitelung des Versicherers

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In seinem Urteil vom 24.07.2015 hatte das OLG München darüber zu entscheiden, ob einem Versicherungsnehmer eine Beweiserleichterung oder gar eine Beweislastumkehr zugutekommt, wenn es zu einer Beweisvereitelung durch den Versicherer gekommen ist.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der klagende Versicherungsnehmer war während einer Autofahrt mit einem Fuchs kollidiert, der plötzlich die Straße überquerte. Dadurch erschrocken lenkte er das Fahrzeug nach rechts, kam von der Straße ab und prallte gegen einen Felsblock.

Der Fuchs wurde in unmittelbarer Nähe des Unfallortes tot aufgefunden.

Ein von der beklagten Teilkaskoversicherer beauftragter Sachverständiger entnahm diesem eine Haarprobe. Bei der Fahrzeugbesichtigung entdeckte er auch Haare am Kennzeichen des Fahrzeugs. Beide Haarproben wurden von ihm gesichert und zusammen an die Versicherung für eine Laborprobe übersandt. Es sollte geprüft werden, ob sie sich gegenseitig zuordnen ließen.

Die daraus gewonnene Laborprobe wurde anschließend von der Versicherung während des Prozesses nicht herausgegeben. Vielmehr bestritt diese, dass es überhaupt zu einer Kollision mit dem Fuchs gekommen war. Auch das Kennzeichen wurde offenbar auf deren Veranlassung hin gereinigt.

Das Gericht entschied daher, dass eine Untersuchung zugunsten des Geschädigten hätte ergeben können, dass die Haare nicht, wie von der Versicherung behauptet, per Hand an dem Kennzeichen angebracht worden waren, sondern die Kollision mit dem Fuchs tatsächlich belegen könnten.

Durch das Verhalten der Versicherung wurde dem Versicherungsnehmer, den grundsätzlich die Pflicht zur Beweisführung trifft, diese unmöglich gemacht.

Aufgrund dessen sei das Bestreiten der Kollision mit dem Fuchs aus Gründen der Beweisvereitelung unbeachtlich. Viel mehr führe dieses Verhalten zu einer Beweislastumkehr. Nun obliegt es dem Versicherer zu beweisen, dass sich die Kollision nicht wie von Versicherungsnehmer vorgetragen, ereignet hat.

Urteil des OLG München vom 24.07.2016

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin, Kurfürstendamm.


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