Wirksamkeit eines handschriftlichen Ehegattentestaments bei fehlender Datums- und Ortsangabe

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Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Beschluss v. 3.1.2017, I 3 Wx 55/16, über die Wirksamkeit eines handschriftlichen Ehegattentestaments bei fehlender Datums- und Ortsangabe entschieden:

Der Fall

Nach dem Tod der Ehefrau beantragte der Ehemann einen Erbschein, der ihn als Alleinerben seiner verstorbenen Ehefrau ausweisen sollte. Zum Nachweis seines Erbrechts legte er dem Nachlassgericht ein handschriftliches Testament vor:

„Gemeinschaftliches Testament 

Wir (...) setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein.“

Dieses Testament war vom Ehemann handschriftlich geschrieben und unterschrieben. Die Ehefrau hatte den Text lediglich unterschrieben. Das Datum ihrer Unterschrift gab sie nicht an. Der Sohn der Erblasserin trat dem Erbscheinsantrag des Ehemannes entgegen. Nach seiner Ansicht erfülle das Testament nicht die Anforderungen an ein wirksames handschriftliches Testament. Aufgrund des Aufbaus und der fehlenden Datums- und Ortsangabe der Erblasserin sei davon auszugehen, dass die Erblasserin das vom Ehemann gefertigte Testament zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichnet habe. Es fehle daher am gemeinsamen Willen der Eheleute ein gemeinschaftliches Testament zu errichten.

Die Entscheidung

Der Umstand, dass die Erblasserin nicht angegeben habe, wann und wo sie den vom Ehemann geschriebenen Text ihre Unterschrift hinzugefügt hat, sei unschädlich, weil das Fehlen dieser Angaben das Testament nicht unwirksam macht. Zudem ergebe sich der Wille der Eheleute, ein gemeinschaftliches Testament zu errichten, eindeutig aus dem Text der letztwilligen Verfügung. Selbst wenn die Erblasserin das Testament zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichnet haben sollte, spricht dies nicht gegen eine gemeinschaftliche Erklärung der Ehegatten.

Formvorschriften für wirksames Testament

Grundsätzlich kann ein Erblasser nach § 2247 Abs. 1 BGB ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten. Zwingend erforderlich ist eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung des Erblassers. Ein Verstoß hiergegen führt zwingend zur Unwirksamkeit des Testaments.

Gemäß § 2247 Abs. 2 BGB soll der Erblasser in der Erklärung angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er das Testament niedergeschrieben hat. Für die Gültigkeit ist die Zeit- und Ortsangabe keine zwingende Vorschrift!

Besonderheiten beim Ehegattentestament

Von diesen strengen Formvorschriften gibt es für Ehegatten und gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften Erleichterungen: Nach § 2267 BGB genügt es bei Ehegatten und gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern, wenn ein Ehepartner/Lebenspartner unter Wahrung der Formvorschrift des § 2247 Abs. 1 BGB die gemeinschaftlichen Verfügungen handschriftlich niedergelegt und diese von dem anderen Ehepartner/Lebenspartner mitunterschrieben werden. Voraussetzung für ein solches gemeinschaftliches Testament ist jedoch, dass eine gemeinsame Erklärung der Eheleute/Lebenspartner vorliegt.

Tipp:

Auch wenn die Angabe von Zeit und Ort nach § 2247 Abs. 2 BGB keine zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Testamentes ist, sollte aus Beweisgründen das Datum und der Ort der Errichtung angegeben werden. Insbesondere für die Frage der Testierfähigkeit, oder bei mehreren vorhandenen Testamenten, ist die Zeitangabe entscheidend. Die Angabe des Ortes ist bei Erbfällen mit Auslandsberührung von Bedeutung.

Zu empfehlen ist in Ansehung der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf, dass bei einem Ehegattentestament der mitunterzeichnende Ehepartner/Lebenspartner den Zeitpunkt seiner Unterzeichnung und zur Klarstellung des gemeinsamen Willens „Dies ist auch mein letzter Wille“ hinzufügt.

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