Steuern bei Darlehenswiderruf - BFH setzt Verhandlungstermin an

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Termin für die Verhandlung hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt auf den 07.11.2023 angesetzt. 

Wir vertreten mehrere Mandanten in Revisionsverfahren vor dem BFH, dem obersten deutschen Steuergericht.

Es geht um folgende Fragen:

Wenn jemand als Verbraucher (also nicht als Unternehmer) einen Darlehensvertrag widerruft (§ 495 BGB), wird das Darlehen rückabgewickelt. Bei Darlehen, die vor dem 21.06.2016 geschlossen wurden, geschieht das, indem beide Vertragsparteien (Darlehensnehmer und Darlehensgeber) die jeweils erhaltenen Leistungen zurückgewähren. Das bedeutet, dass z.B. die Bank alle Raten und Zinsen, die der Darlehensnehmer an die Bank gezahlt hat. Der Darlehensnehmer hingegen muss den Darlehensbetrag, den er von der Bank erhalten hatte, an die Bank zurückzahlen. Außerdem müssen beide sog. "Nutzungen" (gewissermaßen einen Zins) auf diese Beträge an den jeweils anderen zahlen. Man spricht dann von der Herausgabe der wechselseitigen Leistungen und der jeweiligen Nutzungen (oder des Nutzungsersatzes).

Dabei ist der Nutzungsbetrag, den die Bank von dem Darlehensnehmer erhält, immer größer als der Nutzungsbetrag, den der Darlehensnehmer von der Bank erhält. (Das liegt an verschiedenen Umständen wie z.B., dass das Gesetz der Bank einen höheren Zinssatz (i.d.R. den Darlehenszinssatz) bewilligt als dem Darlehensnehmer (bei Immobilienkrediten: 2,5% über dem Basiszinssatz, der seit dem 01.01.2013 bis 01.01.2023 negativ war).  

Das Bundesfinanzministerium und die meisten Finanzämter sind der Ansicht, dass der Geldbetrag/Nutzungen, die der Darlehensnehmer von der Bank erhält, versteuert werden muss.


In den einzelnen Gerichtsverfahren gegen mehrere Steuerbescheide haben wir diese Auffassung angegriffen. 

Denn wenn die Nutzungen, die der Darlehensnehmer von der Bank erhält, kleiner sind als die Nutzungen, die die Bank von dem Darlehensnehmer - wo ist dann der Gewinn des Darlehensnehmers, den man besteuern könnte? 

Die Finanzämter meinen, so dürfe man das nicht sehen. Sie meinen, dass man die Zahlung der Nutzungen an die Bank und die Zahlungen der Nutzungen an den Darlehensnehmer steuerlich jeweils getrennt betrachten müsste. Wir haben vorgebracht, dass man das ganze Rückabwicklungsverhältnis insgesamt betrachten müsste. Und wenn aus der Rückabwicklung insgesamt kein Gewinn für den Darlehensnehmer übrig bleibt, dann gibt es auch nichts zu versteuern.

Die meisten Finanzgerichte (aber nicht alle) sind leider bislang anderer Meinung.


Wir werden über das Ergebnis der Verhanldung berichten.


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