Wohnmobil im Abgasskandal – OLG Köln spricht Schadenersatz zu

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Mit den warmen Sonnenstrahlen werden auch die Wohnmobile wieder aus ihren Winterquartieren geholt. Passend dazu gibt es gute Neuigkeiten für Wohnmobil-Besitzer, die Schadenersatz wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung Schadenersatzansprüche geltend machen wollen. Denn das OLG Köln hat mit Urteil vom 17. März 2025 dem Besitzer eines Wohnmobils, das auf einem Fiat Ducato basiert, Schadenersatz zugesprochen (Az.: 30 U 16/22).

Der Kläger hatte ein Wohnmobil des Typs Bürstner Nexxo 729 gekauft. Das Modell baut auf einem Fiat Ducato mit 2,3 Liter Multijet-Motor auf. Er machte Schadenersatzansprüche geltend, da in dem Modell eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet werde. Dadurch werde die Abgasreinigung nach rund 20 Minuten reduziert. Somit sei sie gerade lange genug für den Abgastest im Prüfverfahren aktiv. Bei diesem Timer handele es sich daher um eine unzulässige Abschalteinrichtung.

Das OLG Köln folgte der Argumentation des Klägers. Fiat habe durch den Einsatz der zeitgesteuerten Abschalteinrichtung die Einhaltung der Grenzwerte beim Abgasausstoß nur vorgetäuscht. Der Kläger sei dadurch gemäß § 826 BGB vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden und habe Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs kann der Kläger somit die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer verlangen.

Abgasmessungen bei verschiedenen Modellen des Fiat Ducato haben schon mehrfach gezeigt, dass die zulässigen Grenzwerte beim Emissionsausstoß überschritten wurden. „Einen Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts gibt es deshalb zwar nicht. Besitzer eines Wohnmobils auf Basis eines Fiat Ducato haben aber dennoch gute Chancen, Schadenersatzansprüche durchzusetzen. Neben dem Urteil des OLG Köln belegen das eine Reihe weiterer Gerichtsentscheidungen“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Die Chancen auf Schadenersatz im Abgasskandal sind sogar weiter gestiegen, nachdem der BGH im Juni 2023 entschieden hat, dass dem Autohersteller kein Vorsatz nachgewiesen werden muss, sondern er sich schon bei Fahrlässigkeit schadenersatzpflichtig gemacht hat. „Bei Fahrlässigkeit hat der Käufer zwar keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags, dafür kann er aber den Ersatz des sog. Differenzschadens verlangen, der zwischen 5 und 15 Prozent des Kaufpreises beträgt. Das Fahrzeug muss dann nicht zurückgeben werden. Das kann gerade bei Wohnmobilen eine interessante Option sein“, so Rechtsanwalt Seifert.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/wohnmobile-abgasskandal




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