Wohnungseigentümer zahlt kein Wohngeld: kein Schadensersatzanspruch für einen anderen Eigentümer!

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Kommt ein Wohnungseigentümer seinen Zahlungspflichten nicht nach und bleibt er das Wohn- oder Hausgeld schuldig, kann das für die anderen Wohnungseigentümer gravierende Folgen haben.

Der Fall: Der beklagte Wohnungseigentümer war mit Wohngeldzahlungen von mehr als 14.000 Euro im Rückstand. Der Verwalter der Eigentümergemeinschaft (WEG) hatte keine Vergütung mehr bekommen und sein Amt niedergelegt. Aufgrund von Zahlungsrückständen stellten auch die Versorgungsunternehmen die Lieferung von Strom und Wasser zeitweilig ein. Einem der Miteigentümer, der seine Eigentumswohnung vermietet hatte, entstand dadurch ein Mietausfall von 1300 Euro. Diesen Schaden wollte er von dem säumigen Wohnungseigentümer ersetzt bekommen.

Der Bundesgerichtshof wies die Klage in letzter Instanz ab, Urteil vom 10.02.2017, Az. V ZR 166/15. Seine Begründung: Der einzelne Wohnungseigentümer sei zwar zur Leistung der vereinbarten Wohngelder verpflichtet. Diese Pflicht bestehe aber nicht gegenüber einem einzelnen Miteigentümer, sondern nur gegenüber der gesamten Eigentümergemeinschaft. Nur diese könne die rückständigen Zahlungen einfordern. Für den Schaden einzelner Miteigentümer müsse der säumige Eigentümer nicht einstehen.

Das Ergebnis mag für den betroffenen Miteigentümer misslich sein. Aber der Bundesgerichtshof liefert gleich einen Lösungsvorschlag: Es sei Aufgabe des Verwalters, bei einer drohenden Deckungslücke eine Änderung des Wirtschaftsplans beschließen zu lassen und auf diese Weise dafür zu sorgen, dass weitere Beiträge zur Deckung der Lücke eingefordert werden könnten. Wenn kein Verwalter bestellt ist, könne der einzelne Miteigentümer eine solche Beschlussfassung von den anderen Eigentümern erzwingen. In Betracht komme auch ein Schadensersatzanspruch des betroffenen Miteigentümers gegen die Eigentümergemeinschaft. 



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