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„Wonder Woman“: Waldorf Frommer-Abmahnung – so reagieren Sie richtig!

  • 3 Minuten Lesezeit

Seit einigen Tagen mahnt die Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmbH die Verletzung des Urheberrechts durch Vervielfältigung des Filmes „Wonder Woman“ in einer Internettauschbörse ab.

„Wonder Woman“ ist ein Film aus dem Jahr 2017.

In den Hauptrollen zu sehen sind unter anderem Gal Gadot, Chris Pine, Robin Wright und Connie Nielsen.

Der Film handelt von Diana, welche eine herausragende kämpferische Ausbildung genoss und nach Abschluss dieser Ausbildung als Wonder Woman versucht, die Welt vor dem Bösen zu bewahren.

Wie lautet der in der Abmahnung enthaltene Vorwurf?

Der Vorwurf ist stets die unerlaubte Vervielfältigung des oben genannten Filmes.

Das Abmahnschreiben enthält die Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung von Schadensersatz und Aufwendungsersatz in Höhe von insgesamt EUR 915,00.

Bin ich verpflichtet, die Forderungen, welche das Abmahnschreiben enthält, zu erfüllen?

Nein! Nicht in jedem Fall sind Sie als Abgemahnter verpflichtet, eine Erklärung abzugeben und zu zahlen.

Empfänger der Abmahnung ist in aller Regel der Inhaber des Internetanschlusses, über welchen der oben genannte Vorwurf begangen worden sein soll.

Jedoch ist der Inhaber des Anschlusses häufig nicht für die Rechtsverletzung verantwortlich, da oftmals Familienangehörige, Mitbewohner oder Freunde als Verantwortliche in Betracht zu ziehen sind. Der Anschlussinhaber selbst hat vielfach keine Kenntnis von der Rechtsverletzung oder von dem tatsächlichen Täter derselben.

Wird die Unterlassungserklärung unterzeichnet, kann die Abmahnkanzlei Aufwendungsersatz und gegebenenfalls auch Schadensersatz von dem Adressaten der Abmahnung verlangen.

Ist dieser jedoch nicht Täter der Rechtsverletzung und hat er auch sonst die Tat nicht gefördert, schuldet er weder die Abgabe einer Unterlassungserklärung noch die Zahlung der geforderten Beträge.

Welche Anforderungen werden an den Empfänger der Abmahnung gestellt, soweit er nicht haftet?

Liegt der oben genannte Fall vor, obliegt dem Empfänger der Abmahnung allerdings die sogenannte sekundäre Darlegungslast.

Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, trägt der Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast. Dieser entspricht er dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Insoweit ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12, BearShare).

Die Anforderungen an die sekundäre Beweislast werden jedoch von Gericht zu Gericht, aufgrund der variierenden Entscheidungen des BGH, unterschiedlich beurteilt, sodass Sie sich unbedingt von einem Rechtsanwalt beraten lassen sollten, der auf das Urheberrecht spezialisiert ist.

Haben auch Sie ein Abmahnschreiben erhalten, sollten Sie die folgenden Punkte unbedingt beachten

  • Geraten Sie nicht in Panik
  • Wenden Sie sich nicht an die Abmahnkanzlei zur Klärung der Angelegenheit; eine einmal erfolgte Aussage lässt sich nicht mehr rückgängig machen
  • Nehmen Sie die Abmahnung aber unbedingt ernst, ansonsten riskieren Sie ein kostenintensiveres Gerichtsverfahren
  • Unterzeichnen Sie die Unterlassungserklärung nicht, ansonsten wird dies als Schuldeingeständnis aufgefasst
  • Wenden Sie sich sofort nach Erhalt der Abmahnung an einen auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt und lassen Sie sich beraten. Wir klären Sie über die Einzelheiten Ihres konkreten Falles auf.

Lassen Sie sich anwaltlich beraten

Oft genug ist es so, dass der Inhaber des Internetanschlusses, also der Empfänger der Abmahnung, überhaupt nicht haftet.

Lassen Sie sich bei uns kostenlos erstberaten; wir geben Ihnen eine erste Einschätzung bezüglich Ihres konkreten Falles.

Kontaktieren Sie somit unsere Kanzlei und profitieren Sie von unserer Erfahrung aus vielzähligen Abmahnverfahren.

Folgende Vorteile bieten wir Ihnen

  • im gesamten Bundesgebiet tätig
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Für weitere Informationen zum Thema Filesharing besuchen Sie gerne unsere Website: http://www.kanzleibrehm.de/abmahnung-wegen-filesharing-erhalten/.

Wenden Sie sich an uns und profitieren Sie von der Fachkunde eines auf das Urheberrecht spezialisierten Anwalts. Wir freuen uns auf Ihren Anruf.

Ihre Kanzlei Brehm


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