Wüstenrot Bausparkasse – Widerruf Ihres Immobiliendarlehensvertrags noch vor dem 21. Juni!

  • 3 Minuten Lesezeit

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Verbraucherfreundliche Rechtsprechung ermöglicht attraktiven Ausstieg aus laufenden Darlehensverträgen

Kreditinstitute wie die Wüstenrot Bausparkasse sind seit dem 1. November 2002 verpflichtet, Darlehensnehmer bei Abschluss eine Immobiliendarlehensvertrags umfassend über ihr Widerrufsrecht zu informieren. Der Gesetzgeber hatte den Rechtsabteilungen der Banken damals ein Muster zur Erstellung der Belehrungstexte an die Hand gegeben, die Anlage II zur sogenannten BGB-Informations-Verordnung. Die Vorgaben des Musters sind zwar nicht verbindlich – indes bestehen gewisse, aus dem Gesetz folgende Grundgedanken, die Belehrungstexten zugrunde liegen sollen. Verständlichkeit für den juristischen Laien durch Deutlichkeit der Formulierungen und der Aufmachung des Textes sollen gewährleistet sein.

Die Rechtsabteilungen von Banken erstellten jedoch häufig Belehrungstexte, die den Vorgaben des Gesetzgebers nicht entsprachen. Der BGH befand solche Belehrungen für ungültig, was ein fortdauerndes Widerrufsrecht des Darlehensnehmers zur Konsequenz hatte.

Für Darlehensnehmer eröffnet diese Rechtsprechung in Zeiten günstiger Kreditzinsen an den Geldmärkten eine attraktive Möglichkeit, Verträge vorzeitig zu beenden und attraktiv umzuschulden. Sie können ihre Verträge ohne Zahlung einer teuren Vorfälligkeitsentschädigung vorzeitig ablösen und zu aktuellen Konditionen neu anlegen.

Verkürztes Zeitfenster durch Gesetzesänderung – Verträge bis Mitte des Jahres widerrufbar!

Darlehensnehmer müssen sich aufgrund einer Anfang des Jahres verabschiedeten Gesetzesänderung mit ihrem Widerruf beeilen. Das Widerrufsrecht zu zwischen 2002 und 2010 geschlossenen Verträgen erlischt nach neuer Rechtslage zum 21. Juni des Jahres. Offenbar hat die Politik an dieser Stelle dem wachsenden Druck der Finanzlobby stattgegeben und das nach bisheriger Rechtslage zeitlich unbegrenzt auszuübende, sogenannte „ewige“ Widerrufsrecht kassiert.

Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen auch von der Wüstenrot Bausparkasse ausgegeben 

Uns vorliegende Widerrufsbelehrungen der Wüstenrot Bausparkasse sind stellenweise fehlerhaft. Die zugehörigen Verträge könnten insofern widerrufbar sein. Stets kommt es aber auf eine umfassende Prüfung des jeweiligen Einzelfalls an.

Überflüssiger Absatz zu finanzierten Geschäften in Formularen der Wüstenrot Bausparkasse

In allen Formularen findet sich ein ganzer Absatz zu sogenannten „finanzierten Geschäften“. Für die meisten Darlehensnehmer ist ein Hinweis auf Rechte in Verbindung mit finanzierten Geschäften aber gar nicht notwendig, weil ihr Vertrag überhaupt nicht mit einem solchen verbunden ist. Die Konstellation ist eher ein Ausnahmefall. Berücksichtigt man, dass die Ausführungen für den juristisch nicht vorgebildeten Darlehensnehmer, der mit den Fachbegriffen nichts anfangen kann, sehr verwirrend sein müssen, ergeben sich erhebliche Zweifel an der Gültigkeit der Belehrung.

Keine Fristangabe zur Rückgewähr nach Widerruf in Formularen der Wüstenrot Bausparkasse

Weiterhin findet sich in den Belehrungen kein Hinweis auf die gesetzliche Frist von 30 Tagen zur Rückgewähr erhaltener Mittel im Fall des Widerrufs. Das Fehlen dieses Hinweises ist nicht nur mit Blick auf das Vollständigkeitsgebot des Gesetzgebers zweifelhaft. Zusätzlich muss dem Darlehensnehmer der falsche Eindruck entstehen, er unterliegen zur Rückgewähr der Zahlung keiner Frist. Ein solch falsches Ergebnis ist nicht hinnehmbar. Erneut ergeben sich erhebliche Zweifel an der Gültigkeit der Belehrung.

Werdermann | von Rüden Rechtsanwälte – Widerruf Ihres Darlehens bei der Wüstenrot Bausparkasse

Als Darlehensnehmer sollten Sie umgehend eine Prüfung Ihrer Unterlagen durch unsere Experten veranlassen. Bei Werdermann | von Rüden sind wir sehr zuversichtlich, auch in Ihrem Fall einen schnellen Weg aus Ihrem lästigen Alt-Vertrag finden zu können! Kontaktieren Sie uns.

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