Wurden LSD-Derivate bzw. Legal Highs versehentlicht legalisiert?

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Wurden LSD-Derivate bzw. Legal Highs versehentlicht legalisiert? Wie verhalte ich mich, wenn wegen LSD-Derivaten gegen mich strafrechtlich ermittelt wird?

Darum und mehr geht es hier und in meinem Video.


Eine falsche Interpunktion im Gesetz führt dazu, dass LSD-Derivate, die der Gesetzgeber eigentlich verbieten wollte, plötzlich legal sind. 

LSD-Derivate sind Substanzen, die von der Struktur der Droge LSD (Lysergsäurediethylamid), einem Betäubungsmittel der Halluzinogene, abgeleitet werden und die in ihrer Wirkung der "Mutterdroge" möglichst gleichkommen sollen.

LSD, auch unter dem Begriff "Acid" bekannt, ruft durch seine halluzinogenen Effekte schon in geringen Dosen veränderte Bewusstseinszustände hervor.

Von den einen werden diese genossen, andere treiben sie mitunter leider in den Wahnsinn. Genannt Horrortrip, der zu schwerwiegenden psychischen Schäden führen kann. Der Gesetzgeber und das Strafrecht beurteilt LSD daher als gefährliches Psychedelikum.

„Originale" LSD fallen wie andere illegale Drogen, strafrechtlich unter das Betäubungsmittelgesetz BtMG. Für die wirkungsgleichen Derivate, mitunter auch "Legal Highs" genannt, ist seit 2016 das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) einschlägig.

NpSG statt BtMG

Im NpSG werden daher nicht mehr - wie im BtMG - einzelne Stoffe, sondern ganze Stoffgruppen aufgeführt, die verboten sind. Das Gesetz enthält spezielle Straftatbestände oder auch Verbotsnormen, die u.a. das Handeltreiben, das Herstellen oder den Besitz betreffen.
 Damit ein Stoff bzw. eine Stoffgruppe nach diesem Gesetz illegal ist, muss er aber erst in der Anlage zum NpSG aufgeführt sein.

Chemikern gelingt es aber relativ einfach, neue Varianten zu erfinden.
 
Das Gesetz bzw. die Anlage dazu, wird deshalb regelmäßig geändert. Strafrechtler sprechen inzwischen von einer Art Wettlauf zwischen Gesetzgeber und den Anbietern, die eine Strafbarkeitslücke ausnutzen, wenn sie eine neue, manchmal nur minimal veränderte Substanz anbieten, die von der NpSG-Anlage (noch) nicht erfasst wird.

"Re-Legalisierung und Generalamnestie" durch Gesetzespanne

Bei letzten Änderung des NpSG im Oktober 2022 ist nun einiges gehörig schiefgelaufen. Statt der beabsichtigten Erweiterung des Verbots ist versehentlich eine "Re-Legalisierung" und "Generalamnestie" in Bezug auf eine Reihe neuer psychoaktiver Stoffe vorgenommen worden.

Ein Interpunktionsfehler im Gesetzestext hat dazu geführt, dass eine Reihe von LSD-Derivaten nachträglich legalisiert bzw. nicht erfasst wurden.

Darunter ist auch die gefährliche LSD-Variante 1V-LSD.

Dieser Fehler führt nicht nur dazu, dass 1V-LSD - entgegen der Absicht des Gesundheitsministeriums - gar nicht verboten wurde und auch sein Nachfolger 1D-LSD nicht erfasst ist, sondern darüber hinaus wurden sogar bereits verbotene LSD-Derivate durch die Änderung versehentlich 're-legalisiert', beispielsweise 1P-LSD und 1cP-LSD.

Im Ergebnis führt der redaktionelle Fehler zu einer Generalamnestie für alle Verstöße gegen § 4 NpSG, die sich auf den Umgang mit LSD-Derivate) beziehen und noch nicht rechtskräftig abgeurteilt worden sind. Etwa bereits Verurteilte könnten einen Gnadenantrag stellen.

Eine Korrektur des Gesetzes kann dauern. Schließlich ist für eine neue Verordnung zur Änderung der betreffenden Anlage des NpSG noch die Zustimmung des Bundesrates erforderlich. Sollen weitere LSD-Derivate verboten werden, bedarf es nach § 7 NsPG außerdem der Anhörung von Sachverständigen. Bis dahin dürfte also etwa das gefährliche 1V-LSD wieder legal verkauft werden.

Keine rückwirkende Korrektur möglich

Es war absehbar und nur eine Frage der Zeit, bis dem Gesetzgeber solch ein Fehler unterläuft.

Die Anlage zum NpSG ist äußerst kompliziert und abstrakt formuliert. Man braucht schon fundierte Kenntnisse in der Chemie, um anhand des Gesetzeswortlautes feststellen zu können, ob ein Stoff unter das NpSG fällt oder auch nicht.

Die genannten Stoffe wurden nun durch die Gesetzesänderung legalisiert und fallen aus dem NpSG. Das bedeutet, dass laufende Verfahren nicht zu einer Verurteilung führen können.

Der Gesetzgeber kann seinen Fehler auch nicht rückwirkend für laufende Fälle korrigieren. Wenn die Stoffe wieder durch das NpSG gefasst werden, ist trotzdem im Urteil das mildeste Gesetz anzuwenden. Das wäre in diesem Fall das NpSG in seiner jetzigen Fassung mit dem Ergebnis:

Nicht verboten - also Freispruch.


Auf was man noch  bei Drogenkonsum und strafrechtlichen Ermittlungen zu achten hat, erfahrt ihr in meinen nächsten Videos.

Weitere Infos finden Sie unter:

GLÜCK - Kanzlei für Strafrecht




 

Foto(s): GLÜCK - Kanzlei für Strafrecht

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