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„X-Men: Apocalypse“ – Waldorf-Frommer-Abmahnung – so reagieren Sie richtig!

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Unserer Kanzlei liegt ganz aktuell eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer vom 01.09.2016 betreffend das Werk „X-Men: Apocalypse“ zur Bearbeitung vor. Waldorf Frommer Rechtsanwälte verfolgt weiterhin Filesharing an diversen Filmen und Serien sowie Musik über Internettauschbörsen. Dabei geht die Kanzlei im Auftrag der Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH vor.

Der Vorwurf:

Sie haben als Inhaber des Internetanschlusses die Abmahnung erhalten, weil Ihnen vorgeworfen wird, das in Rede stehende Werk zum Download über Internettauschbörsen bereitgestellt zu haben. Dabei geht die Kanzlei bis auf Weiteres davon aus, dass Sie auch der Täter der Rechtsverletzung sind.

Die Forderungen:

Die Kanzlei verlangt die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung einer Gesamtsumme von EUR 915,00, welche mit der Abmahnung geltend gemacht werden.

Täterhaftung und Störerhaftung:

Die Abmahnung wird an den Inhaber des Internetanschlusses geschickt. Oftmals kommen aber z. B. Familienangehörige, Mitbewohner oder Freunde des Anschlussinhabers als Verantwortliche für den behaupteten Rechtsverstoß in Betracht, sofern sie zur konkreten Tatzeit Zugriff auf den Anschluss hatten. Der Anschlussinhaber selbst weiß vielfach nichts von der Rechtsverletzung.

Entscheidend ist also, inwieweit Ihre Verantwortlichkeit reicht. Haben Sie die Tat nicht selbst begangen und haben Sie diese auch nicht gefördert, scheiden Sie als Täter oder sogenannter Störer aus.

In diesem Fall haben Sie nichts falsch gemacht, sodass Sie weder die Unterlassungserklärung abgeben noch eine Zahlung leisten müssen.

Ist es ausreichend, wenn ich vortrage, nicht Täter zu sein?

Nicht ausreichend ist jedoch, nur zu sagen „Ich war es nicht!“. Den Anschlussinhaber trifft eine sekundäre Darlegungslast, wenn er die Tat nicht selbst begangen hat.

In seiner sogenannten BearShare-Entscheidung hat der BGH ausgeführt, dass eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers unbegründet ist, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten.

Eine Störerhaftung liegt hingegen vor, soweit der Anschlussinhaber seinen WLAN-Anschluss nicht hinreichend mit angemessenen Sicherungsmaßnahmen geschützt hat und außenstehende Dritte diesen für die Begehung von Rechtsverletzungen verwenden konnten.

„Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer, ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der Inanspruchgenommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. (BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12, Rn. 22, BearShare)“

Über die Anforderungen an die Beweislast herrscht bei den Gerichten allerdings Streit, was dazu führt, dass sie unterschiedlich beurteilt werden. Machen Sie also keine Experimente und wenden Sie sich an uns. Ohne einen Anwalt wird es meistens schwierig!

Haben auch Sie ein Abmahnschreiben erhalten, sollten Sie die folgenden Punkte unbedingt beachten:

  • Beachten Sie unbedingt die gesetzten Fristen!!!
  • Geraten Sie nicht in Panik
  • Wenden Sie sich nicht an die Abmahnkanzlei zur Klärung der Angelegenheit; eine einmal erfolgte Aussage lässt sich nicht mehr rückgängig machen
  • Nehmen Sie die Abmahnung aber unbedingt ernst, ansonsten riskieren Sie ein kostenintensiveres Gerichtsverfahren
  • Unterzeichnen Sie die Unterlassungserklärung nicht, ansonsten wird dies als Schuldeingeständnis aufgefasst
  • Wenden Sie sich sofort nach Erhalt der Abmahnung an einen auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt und lassen Sie sich beraten. Wir klären Sie über die Einzelheiten Ihres konkreten Falles auf.

Unsere Empfehlung an Sie:

Lassen Sie sich bei uns kostenlos erstberaten; wir geben Ihnen eine erste Einschätzung bezüglich Ihres konkreten Falles und klären Sie über Ihre Verteidigungsmöglichkeiten auf und darüber, ob Sie verpflichtet sind, die Ansprüche der Gegenseite zu erfüllen.

Kontaktieren Sie unsere Kanzlei und profitieren Sie von unserer Erfahrung aus vielzähligen Abmahnverfahren. Wir unterstützen Sie gerne in Ihrem konkreten Fall.

Folgende Vorteile bieten wir Ihnen:

  • kompetente Beratung von einem Experten im Bereich Filesharing
  • im gesamten Bundesgebiet tätig
  • kostenfreie Ersteinschätzung am Telefon
  • Vertretung zum transparenten Pauschalbetrag, keine versteckten Kosten
  • ein Termin in unserer Kanzlei ist nicht notwendig
  • schnelle und unkomplizierte Kommunikation per Telefon

Für weitere Informationen zum Thema Filesharing besuchen Sie gerne unsere Website:

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Wenden Sie sich an uns, wir freuen uns auf Ihren Anruf.

Rechtsanwalt Markus Brehm

-Ihr Experte bei Filesharing-Abmahnungen-


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