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„X-Men: Apocalypse“ – Waldorf-Frommer-Abmahnung – so reagieren sie richtig!

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Seit einigen Tagen vertreten wir einen Mandanten, welcher eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer erhalten hat. Die Kanzlei mahnt seit Jahren Urheberrechtsverletzungen im Auftrag der Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH ab. Ganz aktuell liegt uns eine Abmahnung zur Bearbeitung vor, bei der es sich um folgenden Film handelt: „X-Men: Apocalypse“

„X-Men: Apocalypse“ ist ein US-amerikanischer Science-Fiction-Actionfilm. Der Film thematisiert die Entstehung der X-Men sowie die Ursprünge der Mutanten. Apocalypse ist der erste und mächtigste Mutant und wurde seit Anbeginn der Menschheit als Gott verehrt. Er erwacht nach Tausenden von Jahren aus seinem Schlaf und findet eine Welt vor, die von Menschen beherrscht wird. Um die Welt seiner Herrschaft zu unterwerfen, versammelt er eine Gruppe von Mutanten um sich. Dieser Bedrohung stellt sich Professor X zusammen mit Mystique (Jennifer Lawrence) und Jean Grey (Sophie Turner) entgegen.

Was wirft die Abmahnkanzlei mir vor?

Haben Sie eine Abmahnung erhalten, so bedeutet das, dass von Ihnen die Unterlassung einer bestimmten Handlung gefordert wird. Solch eine Abmahnung wird regelmäßig gegenüber dem Inhaber des Internetanschlusses ausgesprochen, über welchen die Rechtsverletzung erfolgte.

Dem Empfänger wird vorgeworfen, ein geschütztes Werk über eine Tauschbörse zur Verfügung gestellt zu haben.

Welche Forderungen macht die Kanzlei mit der Abmahnung geltend? 

Das Abmahnschreiben beinhaltet zum einen die Aufforderung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und zum anderen die Zahlung einer Gesamtsumme in Höhe von EUR 915,00.

Hierbei bietet die Abmahnkanzlei die Möglichkeit, die Angelegenheit außergerichtlich zu klären.

Rechtslage bei der Nutzung von Internettauschbörsen

Ausgangspunkt eines jeden Verfahrens ist die durch die Rechtsprechung geschaffene Annahme, dass der Anschlussinhaber persönlich für eine über seinen Internetanschluss begangene Rechtsverletzung verantwortlich ist.

Jeder Anschlussinhaber, der eine Abmahnung erhält, muss also schon wegen dieser bestehenden Vermutung der Täterschaft auf eine Abmahnung reagieren.

Die Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz und die Erstattung von Abmahnkosten werden wegen dieser vermuteten Haftung des Anschlussinhabers gegen ihn gerichtet.

Eine Unterlassungserklärung muss aber nur dann abgegeben werden, wenn der Anschlussinhaber entweder Täter oder sogenannter Störer ist, er die Tat also selbst begangen oder die Rechtsverletzung pflichtwidrig ermöglicht hat. Ist die Tat beispielsweise durch Dritte begangen worden, so ist der Abgemahnte dann nicht als Täter verantwortlich. Scheidet seine Haftung als Störer ebenfalls aus, weil er die Tat auch nicht gefördert hat, kann man ihm keinen Vorwurf machen, sodass er keine Unterlassungserklärung abgeben muss und auch keine Zahlung zu leisten hat.

Sekundäre Darlegungslast

Die sekundäre Darlegungslast ist das Hauptproblem bei Filesharing-Abmahnungen. Vereinfacht ausgedrückt muss derjenige Anschlussinhaber, der sich entlasten möchte, einen alternativen Ablauf des Geschehens darlegen, der die Täterschaft einer anderen Person nahelegt.

„Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde“ (BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12, BearShare).

Nur wenn es dem Anschlussinhaber gelingt, die Vermutungshaftung zu entkräften und seiner sogenannten sekundären Darlegungslast nachzukommen, können keine Ansprüche geltend gemacht werden.

Der Umfang der sekundären Darlegungslast ist allerdings umstritten.

Eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 06.10.2016 (Az.: I ZR 154/15) stellt außerdem klar, dass den Anschlussinhaber zwar Verpflichtungen im Rahmen der sekundären Nachforschungspflicht treffen, diese beinhalten jedoch nicht die eigene Ermittlung und Preisgabe der Täterdaten. Es genügt der Vortrag, dass Dritte Zugang zu dem Anschluss hatten und die Benennung eines theoretisch in Frage kommenden Täters.

Haben auch Sie ein Abmahnschreiben erhalten, sollten Sie die folgenden Punkte unbedingt beachten:

  • Geraten Sie nicht in Panik
  • Wenden Sie sich nicht an die Abmahnkanzlei zur Klärung der Angelegenheit; eine einmal erfolgte Aussage lässt sich nicht mehr rückgängig machen
  • Nehmen Sie die Abmahnung aber unbedingt ernst, ansonsten riskieren Sie ein kostenintensiveres Gerichtsverfahren
  • Unterzeichnen Sie die Unterlassungserklärung nicht, ansonsten wird dies als Schuldeingeständnis aufgefasst
  • Wenden Sie sich sofort nach Erhalt der Abmahnung an einen auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt und lassen Sie sich beraten. Wir klären Sie über die Einzelheiten Ihres konkreten Falles auf.

Fazit

Profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung und nehmen Sie unsere kostenlose Erstberatung in Anspruch.

Unsere Zielvorgabe ist es, nicht lediglich einen Vergleich mit der Abmahnkanzlei zu erreichen, sondern eine Zahlung an die Gegenseite zu vermeiden. Wenden Sie sich somit an uns, wir geben Ihnen eine erste Einschätzung auch über die zu erwartenden Kosten und zeigen Ihnen die Möglichkeiten Ihrer nächsten Schritte auf.

Entscheiden Sie danach, ob Sie uns beauftragen wollen.

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Ihre Kanzlei Brehm


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