Zahlung rückständigen Unterhaltes bei Unterhaltsvorschussleistungen

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„Auch wenn der Unterhaltspflichtige zum Zeitpunkt der Rechtswahrungsanzeige nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UVG nicht leistungsfähig ist, bedarf es keiner erneuten Rechtswahrungsanzeige nach eingetretener Leistungsfähigkeit, um die Folgen des § 7 Abs. 2 UVG herbeizuführen.“

OLG Hamm, Beschluss vom 17.03.2015, II-2 U 226/14

Mit Beschluss vom 17.3.2015 (II-2 UF 226/14) hat das Oberlandesgericht Hamm einen unterhaltspflichtigen Kindesvater zur Zahlung rückständigen Unterhaltes an den Unterhaltsvorschuss gewährenden Sozialhilfeträger verpflichtet, trotz der Tatsache, dass er zum Zeitpunkt der ersten Rechtswahrungsanzeige nicht leistungsfähig war.

Erst ein Jahr nach dem ersten Schreiben des Sozialhilfeträgers trat der Unterhaltspflichtige eine Beschäftigung an, aufgrund derer er zur Zahlung von Kindesunterhalt in der Lage war. Davon erlangte das Sozialamt kurze Zeit später Kenntnis und forderte ihn sodann zur Zahlung künftigen als rückständigen Kindesunterhaltes ab Aufnahme der Beschäftigung auf.

Das Familiengericht wies den Antrag bezüglich des rückständigen Kindesunterhaltes ab, da zum Zeitpunkt der Rechtswahrungsanzeige der Kindesvater nicht leistungsfähig war und ein Anspruch somit nicht bestanden habe.

Das Oberlandesgericht änderte den Beschluss ab. Es vertritt die Auffassung, dass mit der Rechtswahrungsanzeige dem Unterhaltsverpflichteten verdeutlicht wird, dass er künftig mit der Geltendmachung von Kindesunterhalt rechnen muss. Die Rechtswahrungsanzeige stellt zwar den Unterhaltsanspruch nicht fest, hat jedoch– gleich wie die Mahnung- eine Warnfunktion.

Somit musste der Unterhaltsverpflichtete damit rechnen, dass er künftig, sofern er dazu in der Lage ist, Kindesunterhalt wird zahlen müssen.

In Anbetracht dieses Beschlusses sollte die Pflicht zur Mitteilung von Einkommensänderungen gegenüber dem Unterhaltsvorschuss gewährenden Sozialhilfeträgers durchaus ernst genommen werden, will man das Auflaufen von Unterhaltsrückständen vermeiden.


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