Zahlungsklage der CD Project S.A. durch die rka Rechtsanwälte

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Uns liegt eine Zahlungsklage vor, welche durch die rka Rechtsanwälte aus Hamburg für die Firma CD Project S.A. aus Warschau eingereicht worden ist.

Mit der Klage wird ein angeblicher Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten der vorangegangenen Abmahnung wegen unerlaubter öffentlicher Zugänglichmachung des Computerspiels „The Witcher 2 – Assassins of Kings“ über ein Peer-to-Peer-Netzwerk (Filesharing). Genauer fordert CD Project eine Zahlung in Höhe von 850 EUR.

Die Verteidigung dem Grunde nach ist weiterhin abhängig vom konkreten Sachverhalt, so dass sich ein verallgemeinernder Hinweis verbietet. Zumindest vorliegend halten wir die Klage bereits dem Grunde nach für unberechtigt. Bereits angesichts der häuslichen Verhältnisse wird ein Tatnachweis sowieso nicht zu führen sein, darüber hinaus wird hier auch die Vermutung der Täterschaft (vgl. BGH Az. I ZR 121/08, „Sommer unseres Lebens“) widerlegt werden können. hiervon ist nach dem OLG Hamm (Beschluss v. 04.11.2013, Az 22 W 60/13; ebenso OLG Köln, Urteil v. 16.05.2012, Az 6 U 239/11) bereits auszugehen, sobald unter Bestreitens der Täterschaft dargelegt werden kann, dass Hausgenossen vorhanden sind und selbständig auf den Internetanschluss zugreifen konnten. In einem solchen Fall bestünde bereits die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes als die der Täterschaft des Anschlussinhabers. An dieser Stelle sei allerdings darauf hingewiesen, dass die Rechtsprechung hier noch nicht einheitlich urteilt.

Zur Frage der Störerhaftung haben insbesondere die Entscheidungen des BGH „Morpheus“ und „Bearshare“ für eine Verbesserung der Rechtslage aus Sicht des Abgemahnten geführt. Der BGH hat mit Blick auf Art. 6 GG erkannt, dass kurz gesagt eine allgemeine Überwachungspflicht des Anschlussinhabers ggü. anderen Familienmitgliedern nicht besteht und daher auch keine Pflichtverletzung angenommen werden kann, wenn eine solche Überwachung nicht erfolgt ist.

Wie üblich werden dem Beklagten auch hier 2 Wochen Zeit gegeben, um seine Verteidigungsbereitschaft anzuzeigen und zwei weitere Wochen, um seine Rechtsansicht zu begründen.

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