Zahlungsklage der Kanzlei Gutsch & Schlegel
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Uns liegt eine Klageschrift der Kanzlei Gutsch & Schlegel aus Hamburg vor, die von dem Beklagten die Zahlung ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren sowie den vorgerichtlich geltend gemachten Lizenzschadenersatz ihrer Mandantin einfordern.
Vorausgegangen war der Klage eine Abmahnung der Kanzlei Sasse & Partner, an welcher die Kollegen Dr. Gutsch und Schlegel als Partner beteiligt waren. Mit der Abmahnung, die für die Pink Floyd Music Ltd. ausgesprochen worden war, wurde dem Abgemahnten und jetzigen Beklagten vorgeworfen, einen Tonträger zum Verkauf angeboten zu haben, der nicht rechtmäßig in Verkehr gebracht worden war (sog. Bootleg). Der Beklagte hatte vorgerichtlich eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben und die weiteren Forderungen ignoriert. Die damaligen Forderungen, die sich die Rechtsanwälte nach eigenem Vortrag zwischenzeitlich haben abtreten lassen, werden mit der Klage nun weiter verfolgt.
Die Klage anwaltlich überprüfen zu lassen ist zwar richtig, allerdings scheint der Zeitpunkt spät gewählt. Hätte eine Prüfung bereits der Abmahnung ergeben, dass die Forderungen nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe bestehen, hätte man dies – entsprechend begründet – transportieren und eine Klage möglicherweise vermeiden können. Hätte eine Prüfung dagegen das Vorliegen eines Verstoßes ergeben, hätte ein kostengünstigerer Vergleich geschlossen werden können, der zwar grundsätzlich auch weiterhin im gerichtlichen Verfahren möglich ist, nun aber durch die zusätzlichen Verfahrenskosten kostspieliger ausfallen würde. Letztlich führt das bloße Ignorieren von anwaltlich geltend gemachten Forderungen meist lediglich zu einer Verlängerung des Rechtsstreits. Angesichts der Verjährung von 3 Jahren bzgl. der Rechtsanwaltsgebühren bzw. 10 Jahren bzgl. des Lizenzschadenersatzanspruchs kann ein solcher Streit gerichtlich auch dann noch zurückschlagen, wenn der Betreffende ihn bereits vergessen hat.
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