Zahlungspflicht des Leasingnehmers bei mangelhaftem Leasingobjekt?

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(Schwabmünchen- Augsburg) Am 16.06.2010 entschied der hierfür zuständige Bundesgerichtshof, dass es auch unter Geltung des modernisierten Schuldrechts interessengerecht ist, dem Leasingnehmer für den Fall, dass der Lieferant den Rücktritt vom Kaufvertrag nicht akzeptiert, ein Recht zur vorläufigen Einstellung der Zahlung der Leasingraten schon, aber auch erst dann zuzugestehen, wenn er aus dem erklärten Rücktritt klageweise gegen den Lieferanten vorgeht. Der Leasingnehmer ist somit nur dann berechtigt ist, die Zahlung der Leasingraten vorläufig einzustellen, wenn er die ihm übertragenen Ansprüche und Rechte gegen den Lieferanten - hier den Anspruch auf Kaufpreisrückzahlung an die Leasinggeberin aufgrund des erklärten Rücktritts vom Kaufvertrag - klageweise geltend macht, sofern der Lieferant den Rücktritt nicht akzeptiert. Wir. MJH Rechtsanwälte, Herr Martin J. Haas wünschen dem jeweiligen Leasingnehmer das Vorhandensein einer ausreichenden Rechtsschutzversicherung und einen kompetenten Anwalt, der das Verfahren zügig zum Erfolg führt.


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