Zahnmedizin: Kein Honorar zurück, aber 5.000 Euro Schmerzensgeld...

  • 1 Minuten Lesezeit

... für grob fehlerhafte Implantatversorgung

Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hat in einem von uns vertretenen Klageverfahren einer Patientin ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 Euro zugesprochen, trotz Feststellung erheblicher Fehler bei der Implantatversorgung, den Anspruch auf Rückzahlung des Honorars aber zurückgewiesen. 

In dem zu entscheidenden Sachverhalt war eine vollständige Entfernung der Implantate notwendig und damit eine Neuversorgung. Das OLG Dresden hat erhebliche Planungsfehler festgestellt. Die Zahnärztin hatte lediglich eine zweidimensionale Röntgenaufnahme angefertigt; diese sei nicht ausreichend gewesen. Aus Sicht des befragten Sachverständigen hätten eine Modellanalyse und eine Röntgenanalyse mit Messreferenz erfolgen müssen. Auch von einer Bestimmung der Knochendicke hatte die Zahnärztin abgesehen. Bei einem mangelhaften Knochenaufbau sei es dann zur Unterschreitung des Mindestabstandes der Implantate gekommen. Die gesamte Behandlung sah das OLG Dresden als grob behandlungsfehlerhaft an. Aufgrund der aufgetretenen Entzündungen und des Knochenschwundes sah das OLG ein Schmerzensgeld von mindestens 5.000,00 Euro als angemessen an (OLG Dresden, Urteil vom 05.06.2018, Az.: 4 U 597/17).

Ein Anspruch auf Rückzahlung des Honorars in Höhe von 3.931,55 Euro wurde aber verneint, obwohl die Implantate objektiv unbrauchbar sind. 

Hier wird der Patientin vorgeworfen, dass sie die Implantate bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung weiter genutzt hat. Eine längere tatsächliche Nutzung lässt den Honoraranspruch des Zahnarztes grundsätzlich nicht entfallen. Wichtig ist es daher, wenn die Rückerstattung des Honorars verlangt wird, schnell zu reagieren. Wenn die Neuversorgung tatsächlich notwendig ist, sollte eine Implantatentfernung ebenfalls erfolgen und zuvor möglichst eine Begutachtung durchgeführt werden, um Beweise zu sichern. 

Letztlich bleibt dem Patienten auch die Möglichkeit, die Kosten der Neuversorgung geltend zu machen. 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Matthias Herberg

Beiträge zum Thema