Falsche Zahnfarbe rechtfertigt kein Schmerzensgeld

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Das Oberlandesgericht Dresden (OLG) hat in einem Urteil vom 11.05.2020 (Aktenzeichen: 4 U 1122/20) über die Frage zu entscheiden gehabt, ob das Einsetzen einer Zahnprothese mit farblichen Abweichungen bei einer Patientin einen Anspruch auf Schmerzensgeld begründet.

Der Fall

Nach einer Zahnprothese im Unterkiefer erhielt die Patientin Keramikzahnersatz im Oberkiefer, der mehrmals zur Probe eingesetzt wurde. Die Patientin äußerte sich dabei zunächst nachweislich zufrieden mit der Ästhetik, wie einer entsprechenden Dokumentation der Zahnarztpraxis zu entnehmen war. Erst nach der endgültigen Eingliederung verlangte die Patientin den Austausch des Zahnersatzes mit der Begründung, dass die Farbe dunkler als im Oberkiefer sei. Zusätzlich forderte sie von der Zahnarztpraxis Schmerzensgeld.

Die Entscheidung

Das OLG entschied, den Antrag der Patientin auf Zahlung von Schmerzensgeld abzuweisen. Es führte aus, dass ein solcher Anspruch nur bestehen könne, wenn die Gesundheit der Patientin durch vorwerfbares Fehlverhalten des Zahnarztes geschädigt worden wäre. Davon könne hier aber keine Rede sein. Es handele sich bei der farblichen Abweichung um einen ästhetischen Mangel, der zwar eine optische Beeinträchtigung zur Folge habe, jedoch keine Körper- oder Gesundheitsschädigung darstelle.

Eine zahnlabortechnische Leistung wie die in Frage stehende Zahnprothese stellt regelmäßig ein Werk dar, dass der Patient abnimmt, in dem er der endgültigen Eingliederung der Prothetik zustimmt. Dem geht regelmäßig ein längerer Prozess voraus, währenddessen mehrfach Anpassungen vorgenommen werden können und müssen. Während die Klägerin in einem ersten Termin die Farbgebung bemängelt hatte und diese in der Folge angepasst wurde, äußerte sie in den weiteren Terminen keine Unzufriedenheit bzgl. der Farbgebung mehr. Das konnte der beklagte Zahnarzt durch ausreichende Dokumentation auch zur Überzeugung des Gerichts darlegen.

Das OLG urteilte daraufhin, die Patientin habe der Farbausführung zugestimmt und müsse sich daran festhalten lassen.

Fazit

Bei der Eingliederung von Zahnersatz handelt es sich um ein werkvertragliches Element des Zahnarztbehandlungsvertrages. Während des Eingliederungsprozesses muss es dem Patienten ermöglicht werden, den Sitz und die Optik der Prothese zu überprüfen und ggf. Nachbesserungen zu verlangen. Stimmt der Patient am Ende des Prozesses der Eingliederung zu, muss er sich an dieser Entscheidung festhalten lassen, sofern ihm nicht der Nachweis eines Behandlungsfehlers gelingt. Die Entscheidung zeigt außerdem deutlich, den Wert einer ausführlichen Behandlungsdokumentation, die dem Zahnarzt im vorliegenden Fall erst den Nachweis der ordnungsgemäßen Behandlung der Patientin ermöglicht hat.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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