Zeitliche Begrenzung des Widerrufsjokers - Forward-Darlehen

  • 3 Minuten Lesezeit

Worum geht es?

Der Gesetzgeber beabsichtigt die Möglichkeit zu widerrufen, bei unwirksamer Belehrung, zeitlich zu deckeln. Es wird derzeit diskutiert, dass Darlehensverträge, die zwischen November 2002 bis einschließlich 2010 abgeschlossen wurden, nur noch bis 21.06.2016 widerruflich sein sollen.

Derzeit lassen Darlehensnehmer ihre Darlehensverträge von Verbraucherzentralen oder spezialisierten Rechtsanwälten überprüfen und nutzen die Möglichkeit eines Widerrufs, um sich nicht nur der teilweise hohen Verzinsung zu entledigen, sondern auch um die Vorfälligkeitsentschädigung zu sparen.

Wie läuft das Widerrufsregime derzeit ab?

In der Regel prüft der Verbraucher, bevor er den Anwalt mit der Prüfung der Widerrufsmöglichkeit beauftragt, ob eine andere Bank die Ablösung vornimmt und wenn ja, zu welchen Konditionen. Da derzeit die Zinsen auf dem Kapitalmarkt tief sind, ist in der Regel davon auszugehen, dass die neueren Darlehenskonditionen in der Regel tiefer sind, als die ursprünglich vertraglich vereinbarten. Der Darlehensnehmer spart daher bei Neuabschluss des Darlehensvertrages, nach Widerruf des alten Darlehensvertrages, in der Regel zwischen 1,5-2,5 % Zins p.a. Dieser Betrag kann sich bei einer Zinsbindungsfrist von 10 Jahren summieren.

Hierbei ist jedoch darauf zu achten, dass der Darlehensnehmer mit der neuen, ablösenden Gläubigerbank, nicht einen neuen Darlehensvertrag abschließt. Es muss parallel gearbeitet werden; d.h. der Anwalt widerruft, bei unwirksamer Widerrufsbelehrung, den Darlehensvertrag bzw. die Darlehensverträge und setzt der Bank eine Frist zu erklären, dass die Rückzahlung der Darlehensvaluta ohne Vorfälligkeitsentschädigung geschuldet wird.

Erklärt sich die Bank nicht, befindet sie sich in Verzug. Weist die Bank den Widerruf zurück, gilt selbiges. Der Anwalt muss dann mit seinem Mandanten, klären, wie der weitere Weg ist. Hier gibt es mehrere Alternativen. Eine Alternative könnte darin bestehen, dass die ablösende Gläubigerbank die Darlehensvaluta ablöst und die Vorfälligkeitsentschädigung unter Vorbehalt zurückgezahlt wird.

Sollte sich die Bank nicht auf die Widerruflichkeit des Darlehensvertrages einlassen, kann erwogen werden, mit der Bank eine Aufhebungsvereinbarung abzuschließen, unter dem Vorbehalt, dass das Vorfälligkeitsentgelt unter Vorbehalt gezahlt wird. In der Regel knüpfen die Banken die Erteilung der Löschungsbewilligung oder die Abtretung der Grundschuld an eine ablösende Gläubigerin daran, dass die Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt wird. Es ist daher empfehlenswert die Aufhebungsvereinbarung abzuschließen und nach Ablösung der Restvaluta und des Vorfälligkeitsentgeltes im Wege der Zahlungsklage die Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung zu begehren.

Jeder Fall ist ein Einzelfall und bedarf einer gesonderten Beratung und Begleitung.

Gilt die Widerrufsproblematik nur für Darlehensverträge die nach November 2002 abgeschlossen wurden?

Forward-Darlehen

Hier empfiehlt sich eine Prüfung. Wir können Fallkonstellationen verzeichnen, in denen die Darlehensverträge zwar vor der Geltung der BGB-Informationspflichtenverordnung abgeschlossen wurden. Daher werden diese Verträge nicht dem Widerrufsrecht unterliegen. Teilweise sind jedoch vor Ablauf der Zinsbindungsfrist im Wege so genannter Forward-Darlehensverträge unseres Erachtens keine Prolongationen erfolgt sondern der Neuabschluss eines Darlehensvertrages. Fehlt in diesem Vertrag dann die Widerrufsbelehrung, obwohl diese zwingend ist, wäre der Vertrag auch heute widerruflich. Beispielsweise läuft die Zinsbindungsfrist eines Vertrages der im April 2002 geschlossen wurde im April 2012 aus. Die Bank schließt mit dem Darlehensnehmer bereits im März 2010 einen Vertrag ab über die Zinskonditionen die nach Auslauf der Zinsbindungsfrist, mithin ab dem 01.05.2012 gelten sollen. Hier liegt unseres Erachtens nicht eine einfache Prolongation vor, sondern der Neuabschluss eines Darlehensvertrages. Hier war zu belehren.

Noch Fragen?

Gern sind wir für Sie da.

Anwaltskanzlei Bontschev

Rechtsanwältin Kerstin Bontschev

Fachanwältin für Steuerrecht

Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Kerstin Bontschev

Beiträge zum Thema