Zeitspanne bei steuerlicher Überschussprognoseberechnung

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Bei mehrjährigen Verlusten soll von einer fehlenden Gewinnerzielungsabsicht auszugehen sein. Maßgeblich soll der Verlust des Emittenten von der Gründung bis zur Beendigung des Unternehmens sein, nicht einzelne Jahre.

Eine Überschussprognose als Teil der langfristigen Gewinnerzielungsabsicht ist aus der Sicht ex ante und auf den Schluss des jeweiligen Veranlagungszeitraums aufzustellen. Nachträgliche tatsächliche Veränderungen wirken auf sie nicht zurück, BFH v. 12.07.2016 – IX R 21/15. Der Veranlagungszeitraum beträgt grundsätzlich ein Kalenderjahr.

Trotz langjähriger Verluste kann aber die Vornahme geeigneter Umstrukturierungsmaßnahmen ein gewichtiges Indiz für das Vorhandensein einer Gewinnerzielungsabsicht darstellen. Diese Maßnahmen sollen als geeignet anzusehen sein, wenn nach dem ursprünglichen Erkenntnishorizont aus der Sicht eines wirtschaftlich vernünftig denkenden Betriebsinhabers eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür bestand, dass sie innerhalb eines überschaubaren Zeitraums zum Erreichen der Gewinnzone führen würden, BFH v. 21.07.2004 – X R 33/03 BStBl 2004 II S. 1063. Im Umkehrschluss dürfte ein bloßes weiteres Laufenlassen der jährlichen Verluste ohne Gegenmaßnahmen für eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht sprechen. Ein derartiger Tatbestand kommt bei der Verwendung von Anlegergeldern in Betracht.

Bei dauernden Verlusten werden Schritte für ein positives Gesamtergebnis verlangt (BFH v. 19.02.2019 – IX R 16/18). Will heißen, ein bloßes Nachschießen von Eigenkapital ist unzureichend. Denn dadurch würde das Gesamtergebnis nicht positiv werden.

So soll es etwa vorteilhaft sein, wenn die geltend gemachten Maßnahmen für ein positives Gesamtergebnis zur Verringerung der Verbindlichkeiten als tatsächliche Reaktion auf die in der Vergangenheit entstandenen Kostenüberhöhungen zu werten und mithin in positiver Weise in die Überschussprognoserechnung mit einzubeziehen wären.

Fazit:

Ob ein Totalüberschuss zu erwarten ist, hängt von einer unter Heranziehung aller objektiv erkennbaren Umstände zu treffenden Prognose über die voraussichtliche Dauer der Vermögensnutzung und die in dieser Zeitspanne voraussichtlich erzielbaren steuerpflichtigen Erträge und anfallenden Kosten ab. Die Überschussprognoseberechnung dürfte nicht nur insolvenzrechtlich für die Fortbestehensprognose eines Unternehmens von Bedeutung sein, sondern auch für die Plausibilitätsprüfung bei der Geeignetheitserklärung nach § 64 Abs. 4 WpHG.


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