Zinsfuchs – Urteil auf Schadensersatz gegen Bank

  • 3 Minuten Lesezeit

Zinsfuchs aus München hat Ende 2021 und 2022 Festgeldanlagen beworben und einen für damalige Verhältnisse höheren Zins versprochen. Die Kundengelder sollten sicher bei Banken im Ausland angelegt werden. Viele Kunden von Zinsfuchs wurden aggressiv beworben und haben bisweilen sechsstellige Beträge angelegt.


1.

Der Ablauf war stets wie folgt: der Kunde unterschrieb einen Festgeldanlagevertrag und führte anschließend die Überweisung des vereinbarten Anlagebetrages auf das Konto einer ausländischen Bank aus. Das Konto bei der ausländischen Bank wurde offiziell auf den Namen des oder der Kundin geführt. Kaum war die Überweisung erfolgreich ausgeführt, hörten die Kunden nichts mehr von Zinsfuchs oder von der ausländischen Bank.

Bei Zinsfuchs gab es recht bald keine Ansprechpartner mehr. Die Kontaktaufnahme zu den ausländischen Banken war kaum möglich.

Am 17.02.2022 veröffentlichte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) dann ein Schreiben, mit welchem vor den Geschäftspraktiken der Firma Zinsfuchs gewarnt wurde. Zu diesem Zeitpunkt war es aber offenbar in vielen Fällen schon zu spät, da Gelder durch Kunden von Zinsfuchs bereits umfangreich angelegt waren. Der Totalausfall drohte oder droht.


2.

Wir haben bei dem Landgericht Münster mittlerweile ein erstes Versäumnisurteil gegen die polnische Niederlassung der ING Bank erwirkt.

Die Schwierigkeit bestand zunächst darin, den Rechtsweg zu einem deutschen Gericht zu eröffnen, wenn eine ausländische Bank beteiligt ist.

Gestützt auf Art. 7 Satz 1 Nr. 2 EuGVVO, §§ 826, 830 Absatz LG(2) BGB ist das Landgericht Münster unserer Auffassung bezüglich der Zuständigkeit gefolgt. Art. 7 Satz 1 Nr. 2 EuGVVO sieht vor, dass eine (auch juristische) Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden kann, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Bezüglich der unerlaubten Handlung ist auch bei sachverhaltsgemäßer Beteiligung einer ausländischen Beklagten auf deutsches Recht abzustellen ist. Darauf hat der Bundesgerichtshof in verschiedenen Entscheidungen hingewiesen, vgl. nur BGH, Urteil vom 13.07.2010 – XI ZR 28/09.

Inhaltlich haben wir die Klage darauf gestützt, dass die polnische Bank gemäß §§ 826, 830 Absatz (2) BGB wegen vorsätzlicher Beihilfe zu einer vorsätzlich sittenwidrigen Tat hafte. Die Bank hatte nach unserer Auffassung unter vollständiger Ausblendung der gesetzlich verpflichtenden Identitätsprüfung nach dem Geldwäschegesetz eine Kontoeröffnung auf den Namen der Anlegerin zugelassen. Statt die Identität der Anlegerin entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen des § 13 Absatz (1) GWG zu überprüfen, hat es die Bank der Firma Zinsfuchs mangels Durchführung des Prüfverfahrens sogar besonders leicht gemacht, das Konto auf den Namen der Klägerin zu eröffnen. Das wiederum war eine Grundvoraussetzung dafür, dass die Firma Zinsfuchs die Klägerin zur Überweisung auf das bei der Beklagten eingerichtete Konto veranlassen konnte. Zum anderen hat die polnische Bank auch zugelassen, dass durch die Firma Zinsfuchs nach dem Eingang des Überweisungsbetrages Verfügungen über das auf den Namen der Anlegerin lautende Konto vorgenommen worden sind. Das auf die Anlegerin lautende Konto wurde durch die Firma Zinsfuchs nach unserer Auffassung vollständig „geplündert“. Das wiederum war Zinsfuchs nur möglich, weil die polnische Bank im Zusammenhang mit den Verfügungen die obligatorische Identitätsprüfung nicht vorgenommen hat.


Das Urteil ist als Versäumnisurteil ergangen, jedoch noch nicht rechtskräftig. Der vorläufige Abschluss des Verfahrens ist dennoch als Hoffnungsschimmer zu bewerten. Das Landgericht Münster ist uns sowohl hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit als auch hinsichtlich unserer Klagebegründung gefolgt. Es wird jetzt notwendig werden, das Urteil gegen die Bank zu vollstrecken. Auch das wird Zeit in Anspruch nehmen. Dennoch lohnt es sich, Schadensersatzansprüche gegen beteiligte Banken zu prüfen oder geltend zu machen.


Für Fragen zu diesem Verfahren oder auch zu vergleichbaren Sachverhalten wenden Sie sich gerne an uns.




Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Anselm Gehling

Beiträge zum Thema