Vertrag mit Anlehnung an TVöD – Inflationsausgleichsprämie und Tariferhöhungen ?

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Für Beschäftigte im öffentlichen Dienst haben die Tarifparteien in der letzten Tarifrunde eine signifikante Tariferhöhung verbunden mit Inflationsausgleichszahlungen beschlossen. Im Einzelnen wurden folgende Zahlungen festgelegt:

  • Steuer- und abgabenfreie Einmalzahlungen von insgesamt EUR 3.000,00 (verteilt über 9 Monate)
  • Gehaltserhöhung ab dem 01.03.2024 in Höhe von brutto 200 Euro Sockelbetrag plus weitere 5,5 Prozent (mindestens 340 Euro)
  • Laufzeit Tarifvertrag bis 31.12.2024

Wichtig zu wissen ist, dass die vorstehend aufgeführten Tariferhöhungen häufig auch außerhalb des öffentlichen Dienstes Anwendung finden. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn in einem Arbeitsvertrag auf die Tarifbestimmungen des TVöD Bezug genommen wird bzw. die Tarifbestimmungen an den TVöD angelehnt werden. Solche Verträge finden sich regelmäßig im Bereich des Gesundheitswesens (Krankenhaus, Pflege etc.)

Rechtlich ist in diesem Fall zu prüfen, ob die Anlehnung an den TVöD statisch erfolgte oder aber dynamisch. Bei statischer Anlehnung besteht kein Anspruch auf Teilhabe an beschlossenen Tariflohnerhöhungen. In den allermeisten Fällen der Bezugnahme auf oder Anlehnung an den TVöD ist allerdings von einer dynamischen Bezugnahme aufzugehen. Dann besteht auch ein Anspruch auf Teilhabe an den Tariflohnerhöhungen und Sonderzahlungen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist in Zweifelsfällen durch Auslegung gemäß § 133, 157 BGB zu ermitteln, ob eine statische oder dynamische Bezugnahme gewollt war. Hierfür sind der Arbeitsvertrag und die sonstigen Begleitumstände zu berücksichtigen.

Das Bundesarbeitsgericht (siehe nur Urteil des BAG vom 25.02.2015, Aktenzeichen 5 AZR 484/13) nimmt bei pauschaler Bezugnahme auf tarifvertragliche Vergütungsbestimmungen in einem Arbeitsvertrag im Zweifel eine dynamische Bezugnahme an, also die Geltung des jeweils gültigen Tarifvertrages an. Etwas anderes soll nach der Rechtsprechung nur dann gelten, wenn in einem individuellen Arbeitsvertrag der entgegenstehende Wille einer nur statischen Anwendung hinreichend zum Ausdruck gebracht wird.


Fazit: in vielen Fällen werden Arbeitnehmer, deren Vertrag an den TVöD angelehnt ist, auch einen Anspruch auf die kürzlich beschlossenen Tariferhöhungen haben. Eine solche dynamische Anlehnung kann auch durch eine interne Betriebsvereinbarung oder durch eine Gesamtzusage vorgenommen worden sein. Übrigens gilt Entsprechendes, wenn ältere Verträge noch auf BAT Bezug nehmen. In der Regel schließt diese Bezugnahme den heutigen TVöD ein.

Zu beachten ist, dass für die Geltendmachung der Ansprüche auch tarifvertragliche Ausschlussfristen gelten können. Nach Ablauf der Frist können die Ansprüche verfallen.

Wir prüfen gerne für Sie, ob Ihr Arbeitsvertrag einen dynamischen Verweis auf den TVöD enthält und Sie Ansprüche auf Gewährung der beschlossenen Tariferhöhungen haben.



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