Zollstrafrecht – Was tun, nachdem der Zoll bekanntgegeben hat, dass gegen Sie ermittelt wird?

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Was ist das Zollstrafrecht?

In § 369 der Abgabenordnung (AO) ist festgelegt, dass Zollstraftaten unter anderem Taten sind, die nach den Steuergesetzen strafbar sind. Somit ist das Zollstrafrecht ein Teil des Steuerstrafrechts.

Delikte, die dem Zollstrafrecht unterfallen, sind bspw. der Bannbruch gemäß § 372 AO, die Zollhinterziehung nach § 3 Absatz 3 in Verbindung mit § 370 AO und die Steuerhehlerei gemäß § 374 AO.

Wer macht sich strafbar?

Aufgrund der Anzahl der möglichen Delikte gibt es vielfältige Möglichkeiten, einen Straftatbestand aus dem Zollstrafrecht zu erfüllen.

Einen Bannbruch gem. § 372 AO begeht, wer einen Gegenstand entgegen einem Verbot einführt, ausführt oder durchführt. Da diese Verbote sehr zahlreich sind, ist die Abgrenzung der verschiedenen Normen untereinander schwierig,  weshalb der Bannbruch nach Meinungen in der juristischen Literatur zu den am wenigsten bekannten und unbeliebtesten Straftatbeständen im Zollstrafrecht gehört.

Allerdings enthält § 370 Absatz 2 AO eine sog. Subsidiaritätsklausel, die zur Folge hat, dass wegen Bannbruchs nicht bestraft wird, wenn die Tat in anderen Vorschriften als Verstoß gegen ein Einfuhrverbot, Durchführverbot, oder Ausfuhrverbot mit Strafe oder mit Geldbuße bedroht ist. In diesem Fall macht sich der Betroffene zwar strafbar, die ihn treffende Strafe richtet sich jedoch nach der Bestimmung des Verbotes und kann dementsprechend sogar nur ein Bußgeld sein.

Oft übersehen wird auch, dass sich wegen Zollhinterziehung nach § 3 Absatz 3 in Verbindung mit § 370 AO auch strafbar macht, wenn sich die Tat auf Ausfuhrabgaben oder Einfuhrausgaben bezieht, welche durch einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder welche einem Mitgliedsstaat der Europäischen Freihandelsassoziation zustehen. Dies ist in § 370 Absatz 6 AO geregelt.

Welche Behörden sind zuständig?

Im Zollstrafrecht ermitteln die Zollfahndungsämter, die Hauptzollämter und das Zollkriminalamt. Je nach Fallkonstellation kann gegebenenfalls auch die Staatsanwaltschaft zuständig sein. In Fällen, in denen die Hauptzollämter das Ermittlungsverfahren selbstständig führen, verfügen sie über dieselben Rechte wie sonst die Staatsanwaltschaft.

Als Zollfahndungsamt ist in Baden-Württemberg das Zollfahndungsamt Stuttgart zuständig, das weitere Dienstsitze in Freiburg, Karlsruhe und Radolfzell hat. In Mannheim befindet sich ein Dienstsitz des Hauptzollamtes Karlsruhe.

Gibt es die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige im Zollstrafrecht?

Grundsätzlich gibt es im Zollstrafrecht die strafbefreiende Selbstanzeige. Möglich ist sie in diesem Bereich jedoch nur bei der Zollhinterziehung; außerdem tritt die strafbefreiende Wirkung nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ein. Aus diesen Gründen sollte eine Selbstanzeige niemals ohne anwaltliche Hilfe vorgenommen werden.

Was kann man tun?

Wenn Ihnen eröffnet wurde, dass gegen Sie zollstrafrechtlich ermittelt wird, oder Sie eine Vorladung vom Hauptzollamt erhalten haben, sollten Sie vor allen Dingen zunächst jede Aussage in der Sache verweigern. Dieses Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen, steht jedem Beschuldigten in einem Strafverfahren zu. Ein Schweigen darf auch nicht nachteilig gewertet werden, wenn Sie sich erstmals in der Hauptverhandlung zur Sache äußern und bis zu diesem Zeitpunkt zum Tatvorwurf geschwiegen haben.

Einer Vorladung des Hauptzollamtes müssen Sie im Übrigen nachkommen, wenn dieses die Ermittlungen selbstständig führt.

In jedem Fall sollten Sie sofort einen Strafverteidiger kontaktieren, und mit diesem einen Termin für eine Erstberatung in Ihrer Sache vereinbaren.

Weitere Informationen zum Zollstrafrecht finden Sie auf folgender Kanzleiunterseite:

http://www.heidelberg-strafrecht.de/zollstrafrecht.html


Rechtsanwalt Kian Fathieh

Kanzlei Fathieh


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