Zulässiger Insolvenzantrag trotz eröffnetem Insolvenzverfahren?

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Doppelt hält besser - oder etwa nicht? Das Landgericht Hannover hatte in folgendem Fall zu entscheiden, ob ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über bereits insolvenzbefangenes Vermögen zulässig ist.

Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens trotz bereits eröffnetem Verfahren

Eine Schuldnerin stellte den Antrag das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen zu eröffnen. Daraufhin eröffnete das Insolvenzgericht Anfang Januar 2010 das Verfahren. Im Februar stellte ein Schuldner einen weiteren Insolvenzantrag. Dieser Insolvenzantrag wurde zurückgewiesen. Der Antrag sei unzulässig, da das Verfahren schon eröffnet sei.

Dies wollte der antragstellende Schuldner nicht akzeptieren. Das Verfahren sei nicht in der richtigen Verfahrensart eröffnet worden. Über das Vermögen der Schuldnerin hätte das Regelinsolvenzverfahren eröffnet werden müssen. Aus diesem Grund sei sein Antrag auf Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens zulässig.

Unzulässiger Insolvenzantrag

Sowohl das Insolvenzgericht, als auch das Landgericht Hannover, an dem der antragstellende Gläubiger sofortige Beschwerde eingelegt hatte, sahen dies anders.

Wurde über das Vermögen des Schuldners bereits Insolvenzverfahren eröffnet, so seien weitere Insolvenzanträge unzulässig. Dies gelte nach der Entscheidung des Gerichts auch für Insolvenzanträge von Gläubigern, wenn das Verfahren auf Antrag des Schuldners eröffnet wurde. Ob das Verfahren in der falschen Verfahrensart eröffnet wurde, sei dabei nicht relevant. Dieser Fehler führe nicht zur Nichtigkeit des Eröffnungsbeschlusses.

(Quelle: Landgericht Hannover, Beschluss vom 07.04.2010, 20 T 19/10)

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