Zulässigkeit des 2,3-fachen VDAK-Satzes für physiotherapeutische Leistungen bei Privatpatienten

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Mit Urteil vom 10. Mai 2012 (Az.: 13 C 107/11) hat das Amtsgericht Köpenick entschieden, dass eine private Krankenversicherung grundsätzlich nicht berechtigt ist, Abrechnungen für physiotherapeutische Leistungen zu kürzen, wenn zwischen dem Patienten und dem Physiotherapeuten vereinbart wurde, dass dieser nach dem 2,3 fachen VDAK-Satz abrechnet.

Die Versicherung war der Auffassung, dass keine Abrechnung nach dem 2,3-fachen VDAK-Satz zulässig sei. Es könne allenfalls die ortsübliche Vergütung im Sinne des § 612 BGB gefordert werden, wobei die Ortsüblichkeit zwischen den Parteien streitig war.

Das Gericht folgte der Auffassung der Krankenversicherung nicht. Es gab der Klage des Patienten statt. Nach Ansicht des Gerichts war die Versicherung nicht zur Kürzung der Rechnungen berechtigt. Das Gericht wies darauf hin, dass aufgrund der ausdrücklichen Honorarvereinbarung zwischen Physiotherapeuten und Patienten die Regelung des § 612 BGB und die etwaige Ortsüblichkeit der Preise unerheblich sei. Denn wenn sich aus den Tarifbedingungen des Versicherungsvertrages keine konkrete Leistungsbestimmung hinsichtlich der Höhe der erstattungsfähigen Aufwendungen ergibt und insbesondere keine Beschränkung auf bestimmte Sätze oder eine Ortsüblichkeit, dann ist eine private Krankenversicherung aus ihrem allgemeinen Leistungsversprechen verpflichtet, den zwischen Physiotherapeuten und Patienten vereinbarten Satz zu erstatten. Das Versicherungsunternehmen war nicht berechtigt, den Anspruch gemäß § 192 Abs. 2 VVG zu kürzen, denn diese Regelung beschränke sich nur auf Fälle eines auffälligen Missverhältnisses, etwa wenn die Vergütung das Doppelte des üblichen Satzes erreicht. Unterhalb dieser Schwelle besteht keine Anpassungsmöglichkeit der Versicherung (vgl. Amtsgericht Köpenick, Urteil vom 10. Mai 2012 - 13 C 107/11).

Rechtsanwalt Dr. Roger Blum

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