Zulassungsbeschränkungen für Zahnärzte (sollen) fallen

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Das Wettbewerbsstärkungsgesetz (kurz: WSG) hat an versteckter Stelle erhebliche Auswirkungen für die niedergelassenen Zahnärzte und solche, die sich künftig niederlassen wollen, denn es hebt die Zulassungsbeschränkungen für Zahnärzte auf. Nach dem WSG soll § 100 SGB V dahingehend geändert werden, dass in der vertragszahnärztlichen Versorgung auf die Steuerung durch zwingende Zulassungsbeschränkungen verzichtet werden kann. Eine Anordnung von Zulassungsbeschränkungen ist daher in Zukunft nicht mehr möglich. Auch eine Feststellung der Überversorgung und das Ausweisen von "gesperrten Zulassungsgebieten" gibt es dann nicht mehr.

Damit kann sich künftig jeder Zahnarzt überall niederlassen.Es ist sehr erstaunlich, dass ein solch erheblicher Eingriff in das Zulassungssystem der KZV nach außen kaum publiziert wird.

Wie geht der niedergelassene Zahnarzt mit dieser Gesetzesänderung um?

Entscheidend könnten die Änderungen für den Verkauf von Zahnarztpraxen werden. Ob sich hier allerdings nachhaltige (wirtschaftliche) Veränderungen ergeben, bleibt abzuwarten. Grundsätzlich hat die Vergangenheit gezeigt, dass junge Zahnärzte, die sich niederlassen wollen, gut beraten waren, eine Praxis und den damit verbundenen Patientenstamm zu übernehmen. Dieses wird sich auch in Zukunft nicht ändern. Im Gegenteil: es könnte möglich sein, dass aufgrund des verstärkten Wettbewerbs der Verkauf eines rentablen Patientenstamms umso höher wiegt.

Für die Zahnärzte, die noch nicht an den Verkauf der Praxis denken, bieten sich durch die Änderung völlig neue Gestaltungsformen der Praxen, insbesondere im Bereich der Gründung von Gemeinschaftspraxen und im Bereich der Anstellung von Zahnärzten. Es ist dann jedem Zahnarzt möglich, eine Gemeinschaftspraxis mit einem neu hinzutretenden Partner zu gründen beziehungsweise einen Kollegen anzustellen. Da die Anstellung von Zahnärzten in der Vergangenheit nur im Jobsharing-Verfahren möglich war, erhöhten angestellte Zahnärzte die Degressionsgrenzen nicht. Künftig erhöhen die angestellten Zahnärzte die Punktmengengrenzen in gleicher Weise wie ein Praxispartner, womit die Möglichkeit eröffnet wird, auch durch die Anstellung eines Zahnarztes die Punktmengengrenzen zu verdoppeln. Bei einer Teilzeitbeschäftigung erfolgt die Erhöhung der Punktmengengrenzen zeitanteilig. Damit bietet die Anstellung von Zahnärzten künftig durchaus Perspektiven, die Zahnärzte in ihre Praxisplanung einbeziehen sollten.


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