Zum Kauf eines " Montagsautos "

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Mit dem Begriff des Montagsautos verbindet sich die Frage, wie viele Nachbesserungsversuche dem Verkäufer bezüglich eines mangelbehafteten Fahrzeuges -oder einer anderen Sache- zustehen, bzw. nach wie vielen (erfolgreichen) Nachbesserungen der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten kann, ohne eine erneute Frist zur Mängelbeseitigung setzen zu müssen, wenn immer wieder neue, andere Mängel auftreten. Mit dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 30.1.2013 beschäftigen müssen. Innerhalb eines Jahres musste der Käufer sein Fahrzeug, ein Wohnmobil, dreimal zur Durchführung von Garantiearbeiten in die Werkstatt bringen. Dort wurden mehr als 20 gerügte Mängel beseitigt, die überwiegend aber die Optik und die Ausstattung des Fahrzeuges betrafen. Als weitere 15 Mängel auftraten, deren Beseitigung laut Sachverständigengutachten mehr als 5000 EUR gekostet hätte, trat der Käufer vom Kaufvertrag zurück, ohne dem Verkäufer erneut die Möglichkeit einzuräumen, diese neuen Mängel zu beseitigen. Da der Verkäufer dieses Vorgehen für unzulässig hielt, verklagte ihn der Käufer auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeuges.

Der Käufer verlor den Rechtsstreit in allen Instanzen bis zum BGH.

Nach den §§ 440, 323 BGB ist eine Fristsetzung zur Beseitigung von Mängeln nur entbehrlich, wenn die Nachbesserung fehlgeschlagen (dies war hier nicht der Fall) oder unzumutbar ist, bzw. besondere Umstände vorliegen. Der BGH hielt eine weitere Fristsetzung zur Mängelbeseitigung für zumutbar, weil die aufgetretenen Mängel weniger die Funktionsfähigkeit des Fahrzeuges beeinflussten als die Optik und Ausstattung.

Es stellt somit immer ein Risiko dar, wenn man als Käufer dem Verkäufer nicht die Möglichkeit einräumt, aufgetretene Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Darüber was zumutbar oder unzumutbar ist, gehen die Meinungen häufig auseinander, sowohl bei Verkäufern wie bei Käufern und Richtern.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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