Zum (Rest-)Urlaubsanspruch bei vorheriger, teilweiser "Urlaubsgewährung"

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Frau Müller schreibt Folgendes: „Ich war in einem Autohaus beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag standen mir im Jahr 20 Urlaubstage zu. Im laufenden Jahr habe ich 4 Tage im Januar, 4 Tage im März, 1 Tag im Mai und 5 Tage im Juni genommen. Das Arbeitsverhältnis wurde zum 31.7. gekündigt. Nun streite ich mich mit meinem Chef um den Resturlaub. Er meint, mir würden für das laufende Jahr nur anteilig – auf 7 Monate gerechnet – 12 Tage zustehen. Da ich schon 14 Tage genommen habe, müsste ich froh sein, dass er nicht wieder etwas zurückfordert. Ist das richtig? Kann er das?“

Endet das Arbeitsverhältnis nach dem 30.6. des laufenden Jahres und hat es bis dahin schon 6 Monate bestanden, so steht dem Arbeitnehmer der volle Urlaubsanspruch zu. Das wären in Ihrem Fall also 20 Tage. In der Regel werden von dem Urlaubsanspruch die bereits „genommenen“ Tage in Abzug gebracht, sodass hiernach noch 6 Tage abzugelten wären.

In Ihrem Fall dürfte es allerdings so sein, dass Sie eine Urlaubsabgeltung für 20 Tage geltend machen können. Das hat folgenden Hintergrund: Nach § 7 des Bundesurlaubsgesetzes ist der Urlaub grundsätzlich zusammenhängend zu nehmen. Das rechtfertigt sich aus dem Sinn des Urlaubs, denn der soll der Erholung dienen. In Hinblick auf das Gebot der zusammenhängenden Urlaubsgewährung gilt nur dann etwas anderes, wenn dringende betriebliche oder Gründe in Ihrer Person eine andere Aufteilung verlangt hätten. Der einfache Wunsch, Urlaub tageweise zu nehmen, reicht hierfür nicht aus. Obwohl Sie also tageweise nicht gearbeitet haben, bleibt es Ihnen unbenommen, den gesetzlichen Urlaubsanspruch – in Gestalt der Abgeltung – einzufordern. Auch wenn das Ergebnis nicht ganz fair klingen mag, so entspricht es doch der Rechtsprechung, vgl. LAG Rheinland – Pfalz v. 20.1.2014 – 3 Sa 315/13. Ihr (ehemaliger) Chef wird bestimmt schwer begeistert sein, wenn Sie ihn mit dieser Botschaft konfrontieren.


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