Zum Straftäter geworden wegen Teilnahme an Schlägerei

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Ein zentrales Problem stellt sich Teilnehmern an einer Schlägerei dar, bei der die eine Seite der Beteiligten Verletzungen davontragen hat und die andere Seite keine.

Oftmals neigen Staatsanwaltschaften selbst bei fehlenden Strafanträgen dazu, das öffentliche Interesse zu bejahen, ein Ermittlungsverfahren einleiten und denjenigen zum Beschuldigten zu erklären, der am meisten ausgeteilt hat.

Diesem werden dann – und das ist das Prekäre für den Beschuldigten – gleich mehrere Körperverletzungen vorgeworfen, die – was für Laien auf den ersten Blick nicht auf Anhieb ersichtlich ist – zueinander in Tatmehrheit stehen. Das ist für den Betroffenen höchst unschön, da er dann für jede einzelne Körperverletzungshandlung eine Einzelstrafe bekommt. Beim Strafmaß aus § 224 StGB heißt das: Für jede Körperverletzung mindestens 6 Monate.

Aus diesem Grund muss unbedingt darauf geachtet werden, dass die vorgeworfenen Körperverletzungshandlungen vom Gericht als Tateinheit angesehen werden, sodass am Ende nur eine Einzelstrafe verhängt wird und nicht aus mehreren Einzelstrafen eine Gesamtstrafe gebildet wird, welche naturgemäß wesentlich „teurer“ ist als eine Einzelstrafe.

Entscheidend für die Bewertung ist juristisch dann eine von der Rechtsprechung recht komplexe Abgrenzung der „natürlichen Handlungseinheit“ von „mehreren Handlungen“.

Tipp hier: Kundigen anwaltlichen Beistand einholen und am Ende „sparen“, weil der Anwalt das Problem erkannt hat und das Gericht auf die Problematik hinweist.

Die kanzleiinterne Statistik kommt zu dem Ergebnis, dass bei 8 von 10 Anklagen wegen schlägereibedingten Körperverletzungen in Tatmehrheit nach Intervention der Verteidigung der gerichtliche Hinweis erfolgte, dass die Taten in Tateinheit und eben nicht in Tatmehrheit zueinander standen. Dies wirkte sich am Ende höchst positiv für die Betroffenen aus, da das Verfahren durch den Erlass eines Strafbefehls oder einer Einstellung gegen Geldauflage beendet werden konnte.


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