Zur Aufgabe der Berufstätigkeit als ehebedingter Nachteil

  • 2 Minuten Lesezeit

In der Praxis immer wieder von Bedeutung ist die Frage, ob und inwieweit ein Ehepartner durch die Ehe Einbußen - so genannte ehebedingte Nachteile - zur Verwirklichung der gemeinsamen Lebensführung auf sich genommen hat und inwieweit diese nach der Ehescheidung auszugleichen.

Der BGH hatte am 20.02.2013 (Aktz: XII ZR 148/10) folgenden Fall zu entscheiden:

Die Parteien gingen im Jahr 1993 die Ehe ein. Zuvor lebten sie in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen. 1991 kam der gemeinsame Sohn zur Welt. Nach der Geburt des gemeinsamen Sohnes gab die Frau - so wie dies von beiden Parteien geplant und abgesprochen war - ihre Berufstätigkeit auf. Ungefähr zweieinhalb Jahre vor der Eheschließung war die Frau also nicht berufstätig. Fraglich ist jetzt, ob die Aufgabe der Berufstätigkeit der Ehefrau einen ehebedingten Nachteil darstellen kann - schließlich war dies der von beiden Partnern gemeinsam gefasste Plan zur zukünftigen Lebensgestaltung.

Der BGH blieb seiner (diesbezüglich bisher eisernen) Rechtsprechung treu. Die Aufgabe des Berufes stellt auch in solchen Fällen keinen ehebedingten Nachteil für die Ehefrau dar. In Anbetracht der Tatsache, dass ein ehebedingte Nachteile sehr wohl dann zu bejahen wäre, wenn die Parteien zum Zeitpunkt der Geburt ihres Sohnes bereits verheiratet gewesen wären, ist diese Entscheidung zunächst schwerlich nachvollziehbar.

Der BGH hat in seiner Entscheidung aber auch klargestellt, dass die Nichtwiederaufnahme der Berufstätigkeit durch die Ehefrau nach der Eheschließung, in jedem Falle einen ehebedingten Nachteil darstellt. Im Ergebnis ist der Nachteil der Ehefrau also doch auszugleichen. Allerdings ist die Ermittlung des geldwerten Nachteils komplizierter. Es darf nicht davon ausgegangen werden, was die Ehefrau in ihrem ursprünglichen Beruf verdient hat, vielmehr muss überlegt werden, welches Einkommen die Ehefrau wohl erzielt hätte, wenn sie sich nach der Eheschließung erneut beworben und eine Anstellung gefunden hätte.

Der BGH bleibt seiner Rechtsprechung zwar treu, muss bei konsequenter Anwendung aber mit vielen Rückschlüssen, Annahmen und Unsicherheiten arbeiten. Ob der Rechtssicherheit mit dieser Entscheidung gedient ist, darf bezweifelt werden.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Bettina Bachinger

Beiträge zum Thema