Zur Besteuerung der englischen Limited Company nach Löschung

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Wird eine ausländische Kapitalgesellschaft mit Vermögen in Deutschland im Ausland gelöscht, wird der fingierte Unternehmenswert in Deutschland als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt. Bei Zugrundelegung des Ertragswertverfahrens könnte der fingierte Gewinn für die nächsten Jahre als Bewertungsgrundlage beigezogen werden. Betroffen davon sind englische Limiteds, die in England gelöscht werden, aber auch andere Kapitalgesellschaften im Ausland. Einzelheiten ergeben sich aus dem BMF-Schreiben vom 6. Januar 2014 – IVC 2 – S 2701/10/10002 – DOK 2013/1188932, Bundessteuerblatt I 2014, 11. Voraussetzung ist allerdings die Fortführung des Unternehmensgegenstandes der englischen Limited in Deutschland durch Nutzung des Geschäftswertes oder des Kundenstammes oder der Einrichtung etc., was häufig der Fall sein dürfte.

Ein Büroserviceunternehmen in Deutschland mit einem Jahresgewinn von 30.000 Euro könnte sich also durchaus mit einer Ertragssteuer in Höhe von grob geschätzten 70.000 Euro konfrontiert sehen, nachdem die englische Limited gelöscht und das Unternehmen in Deutschland fortgeführt wurde.

In dem obigen BMF-Schreiben wird u.a. ausgeführt: „Setzen der oder die Gesellschafter der gelöschten Limited eine werbende Tätigkeit fort, begründen sie einen neuen Unternehmenszweck. Die Besteuerung dieser Tätigkeit hat bei einer gewerblichen Tätigkeit nach allgemeinen Grundsätzen als Einzelunternehmer oder als Mitunternehmer einer Personengesellschaft zu erfolgen. Die Restgesellschaft bleibt daneben grundsätzlich als Steuersubjekt bestehen, solange sie über Vermögen verfügt und steuerliche Pflichten zu erfüllen hat.“


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