Zur Haftung des Hundehalters bei Bisswunden

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OLG Oldenburg – 9 U 48/17

Sachverhalt

Die Klägerin war zu der Geburtstagsfeier ihres Bekannten, dem Beklagten, eingeladen. Auf der Feier lief der Hund des Beklagten frei zwischen den Gästen herum. Den Hund hatte der Beklagte erst drei Wochen zuvor aus einem Tierheim in Rumänien mitgebracht. Als die Klägerin sich zu dem Hund herunter beugte, biss dieser ihr unvermittelt ins Gesicht, wobei Biss-, Riss- und Quetschwunden entstanden, die notärztlich behandelt und in der Folge mehrfach operiert werden mussten.

Die Klägerin verlangte von dem Hundehalter Schadensersatz. Dieser lehnte die Zahlung jedoch ab und berief sich darauf, dass die Klägerin zumindest ein erhebliches Mitverschulden treffe, denn es sei zu Beginn der Feier ausdrücklich darum gebeten worden, den Hund weder zu füttern noch zu streicheln. Die Klägerin habe sich daher auf eigene Gefahr zu dem Hund gebeugt.

Entscheidung

Das LG Osnabrück hatte den Hundehalter dazu verurteilt, den Schadensersatz ungekürzt an die Klägerin zu zahlen. Die daraufhin eingelegte Berufung wurde nach entsprechendem Hinweis des OLG Oldenburg von dem Beklagten zurückgenommen.

Das OLG hat darauf hingewiesen, dass sich durch den Biss die typische Tiergefahr des Hundes realisiert hat. Nach der Beweisaufnahme steht fest, dass die Klägerin sich lediglich zu dem Hund herabgebeugt hatte. Sie hat weder versucht den Hund zu füttern, noch anzufassen. Hinzu kommt, dass der Hund auf der Feier frei herumlief. Nach Ansicht des Gerichts darf ein Gast darauf vertrauen, dass bei einem frei herumlaufenden Haustier, bei normalem Herunterbeugen, dieses nicht sofort aggressiv reagiere und angreife.

Die Klägerin treffe insoweit auch kein Mitverschulden, denn wer einen Hund auf einer Feier frei herumlaufen lässt, kann sich nicht auf ein Mitverschulden berufen, wenn der Geschädigte bei einer bloßen Zuwendung zu dem Hund gebissen wurde, denn diese Zuwendung stellt einen adäquaten Umgang mit einem Hund dar. Daran ändert sich auch nichts durch die einfache Warnung, den Hund nicht zu füttern oder anzufassen.



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