Zur VW-Abgasaffäre - nach US-amerikanischem Recht

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Am 18. September 2015 erließ die US-Umweltschutzbehörde Environmental Protection Agency (EPA) gegen die Volkswagen AG, Audi AG und die Volkswagen Group of America Inc. eine Sanktionsverfügung wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen des Bundesemissionsschutzgesetzes Clean Air Act nach 42. U.S.C. §§4701 ff.

Die EPA wirft den Unternehmen vor, die emissionskontrollierende Diagnosesoftware ihrer Dieselmodelle so manipuliert zu haben, dass die 4-Zylinder-Dieselmotoren die gesetzlichen Emissionshöchstgrenzen im Prüfungsfalle einzuhalten vorgeben, im Normalbetrieb aber nicht erfüllen. Betroffen sind nach Angaben der EPA allein in den USA rund 480.000 Fahrzeuge der Baujahre 2009 bis 2015. In der Folge brach der Aktienkurs der betroffenen Unternehmen um rund 25% ein, nachdem der VW-Konzern eine Gewinnwarnung veröffentlichte und ergebniswirksame Rückstellung von wenigstens 6,5 Mrd. Euro bekanntgab, wobei selbst diese Zahl noch vorläufigen Charakter haben dürfte.

Der Wortlaut der Notice of Violation der EPA vom 18. September 2015 ist unter http://www3.epa.gov/otaq/cert/documents/vw-nov-caa-09-18-15.pdf veröffentlicht, beschreibt die softwaremäßige Manipulation der Emissionen kontrollierenden Fahrzeugkomponenten im technischen Detail und wirft der Unternehmensgruppe vor, dass die betroffenen Fahrzeuge entgegen den der Behörde vorgelegten Emissionsgrenzwertzertifikaten im Straßenbetrieb einen um 40 Mal höheren Stickstoffausstoß als im Straßenzulassungsantrag angegeben verursachten.

Die EPA rügt daher eine Verletzung von 42 U.S.C. § 7522(a)(1) in jedem der rund 480.000 Fälle, in denen ein so manipuliertes Dieselfahrzeug der betroffenen Modelle und Modelljahre in den USA verkauft, zum Verkauf angeboten bzw. ausgeliefert wurde. Gemäß 42 U.S.C. § 7524(a)(1) kann jeder dieser rund 480.000 Fälle mit einer Ordnungsstrafe von US$ 25.000 belegt werden, insgesamt also US$ 12 Mrd. 

Der Clean Air Act erlaubt darüber hinaus in 42 U.S.C. §7604(a)(1) jedem, der von Emissionsrechtsverletzungen betroffen ist, eine zivilrechtliche Inanspruchnahme von Herstellern, die gegen die Vorschriften des Clean Air Acts verstoßen. Dies erlaubt beispielsweise den Erstkäufern der betroffenen Fahrzeuge Regressansprüche gegen den Hersteller aufgrund von Garantiehaftungsnormen.

Auch sind weitere öffentliche und private Klägergruppen denkbar, etwa die Bewohner von  Ballungszentren, die bei der Wahl ihres Wohn- oder Arbeitsortes von der veröffentlichten Luftqualität ausgegangen sind und nun unter gesundheitlichen Gefährdungen zu leiden beginnen. Auch Gemeinden und Straßenbaulasträger, die etwa commuter lanes oder Busspuren für Niedrigemissionsfahrzeuge geöffnet haben, könnten unter dieser Norm gegen den Hersteller Ansprüche gelten machen. Der zu erwartende Haftungsbetrag könnte daher US$ 12 Mrd. weit übersteigen.

Letztlich sind ggfs. auch die Aktionäre und Inhaber anderer Beteiligungspapiere der betroffenen Unternehmen unter aktien- und wertpapierrechtlichen Vorschriften regressberechtigt, da die Grundsätze der ordnungsgemäßen Bilanzierung und Buchführung nach US- und internationalen Regeln die Offenlegung und bilanzrelevante Bewertung von Haftungsrisiken aus Umwelthaftung bzw. Rechtsverstößen verlangen.

Maßgeblich sind hier US-Accounting Standard Codification 450 und der korrespondierende International Accounting Standard 37 (International Financial Reporting Standard IFRS). Die Aktivlegitimation von betroffenen Anlegern und deren potenzielle Schadensersatzhöhe ergibt sich durch einen Vergleich der Markeinführungsdaten der betroffenen Modelle, der im Berichtszeitraum erreichten Fahrzeugverkäufe und der sich daraus ergebenden Haftungssumme nach 42 U.S.C §§7524(a)(1), 7604(a)(1) im Verhältnis zu den sich aus US-ASC 450 bzw. IAS 37 ergebenen Abweichungen des Unternehmenswertes am Markt zum Zeitpunkt des Aktien- bzw. Wertpapiererwerbs.

Eine Pauschalbetroffenheit kann und sollte bei keiner Partei angenommen werden, da eine detailorientierte Prüfung erforderlich ist (nach Angaben von Helge Naber (Attorney at Law und Rechtsanwalt in Bremen.))



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