Zur Zulässigkeit von Dashcams

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Eine auf dem Armaturenbrett oder an der Windschutzscheibe befestigte Kamera, die das Verkehrsgeschehen filmt, ist nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) nicht zulässig. Das Verwaltungsgericht Ansbach stellte dazu Folgendes fest:

Das permanente Aufnehmen des öffentlichen Bereichs während der Fahrt, um die so gewonnen Aufnahmen bei einer möglichen verkehrsrechtlichen Streitigkeit zu verwenden und an Dritte (Polizeibehörden, Versicherung) weiterzugeben, eröffnet den Anwendungsbereich des BDSG. Die Dashcam stelle eine optisch-elektronische Einrichtung im Sinne des Gesetzes dar, mit der auch personenbezogene Daten verarbeitet würden, da die Videoaufnahmen eine Identifizierung der gefilmten Personen ermöglichten. Die nach dem BDSG vorzunehmende Interessenabwägung fiele klar zugunsten der unbeteiligt und heimlich gefilmten Personen aus, da solche Aufnahmen einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der von den Aufnahmen betroffenen Personen darstellen (VG Ansbach, Urteil vom 12. August 2014 – AN 4 K 13.01634). Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist seit dem Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts von 1983 als Grundrecht geschützt.

Die sich weiter ergebenden Fragen sind vielfältig, weil das Datenschutzrecht eine hochkomplexe Materie ist, die einerseits an Bedeutung gewinnt, andererseits noch nicht so von Rechtsprechung „umrankt“ ist, dass sie für viele Fragen schon Antworten finden lassen.


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