Dashcams im Straßenverkehr

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Für den einen Fluch, für den anderen Segen! Das Landgericht München I geht in einer neueren Entscheidung vom 14.10.2016, Aktenzeichen: 17 S 6473/16, davon aus, dass die Videoaufnahme einer Dashcam ein zulässiges Beweismittel im Sinne der Zivilprozessordnung ist.

Das Landgericht München hatte in einem Zivilrechtsstreit auf dem Gebiet des Verkehrsrechts darüber zu entscheiden, ob die Aufnahmen einer Dashcam als Beweismittel in dem Verfahren herangezogen werden können. Es kam zu dem Ergebnis, dass die Aufnahmen der Kamera als Beweismittel nutzbar (§ 371 ZPO analog) sind, also sowohl in Augenschein genommen werden können, als auch bei einem unfallanalytischen Sachverständigengutachten Berücksichtigung finden dürfen.

Wir hatten vor einiger Zeit bereits über das Thema „Dashcams im Straßenverkehr“ berichtet. Damals gingen die Gerichte weit überwiegend noch davon aus, dass im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes die Dashcam nicht zu einem bestimmten Zweck angebracht werde. Das Landgericht München geht nunmehr davon aus, dass die Aufzeichnung der Kamera nur zu Beweiszwecken vorgenommen wird und insofern auch ein berechtigtes Interesse an der Aufnahme besteht.

Was bedeutet das für uns im täglichen Leben?

Die Antwort auf diese Frage bleibt (Gott sei Dank) abzuwarten. Bis jetzt ist noch nicht sichergestellt, ob sich auch andere Gerichte der Meinung des Landgerichts München anschließen werden.

Sollte die Rechtsprechung jedoch vereinheitlicht werden, sind die Folgen allgegenwärtig! Der Verkehr wird nämlich dann durch jeden Benutzer einer Dashcam überwacht. Es ließe sich in jedes Verfahren zu eigenen Gunsten, oder zu eigenen Lasten, die Aufnahme der Kamera als Beweismittel einführen. Es grüßt der totale Überwachungsstaat!

Sollten Sie rechtliche Probleme auf dem Gebiet des Verkehrsrechts haben, wenden Sie sich an die Rechtsanwälte Struck. Wir übernehmen ihr Mandat gerne!


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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